Neues für bekannte Versender und reglementierte Beauftragte

Bereits mit der Änderungsverordnung aus dem Jahr 2024 wurde etwas festgelegt, was jetzt für bekannte Versender und reglementierte Beauftragte seine Wirkung entfaltet.

6.3.1.9. legt fest, dass der reglementierte Beauftragte auf Verlangen der zuständigen Behörde zum Nachweis Papiere der bestehenden Vereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren vorlegen muss, die in seinem Namen Beförderungen durchführen. Falls von der zuständigen Zulassungsbehörde gefordert, muss der reglementierte Beauftragte zusätzlich eine Liste führen, die für jeden zugelassenen Transporteur, mit dem er eine Beförderungsvereinbarung geschlossen hat, mindestens die eindeutige alphanumerische Kennung, das Anfangsdatum der Vereinbarung und gegebenenfalls deren Ablaufdatum enthält. Im Weiteren heißt es, dass die zuständige Behörde diese Liste überprüfen können muss.

Gleiches gilt für bekannte Versender

Der bekannte Versender hat nach 6.4.1.8. auf Verlangen der zuständigen Behörde zum Nachweis Papiere der bestehenden Vereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren vorzulegen, die in seinem Namen Beförderungen durchführen. Falls von der zuständigen Zulassungsbehörde gefordert, muss der bekannte Versender zusätzlich eine Liste führen, die für jeden zugelassenen Transporteur, mit dem er eine Beförderungsvereinbarung geschlossen hat, mindestens die eindeutige alphanumerische Kennung, das Anfangsdatum der Vereinbarung und gegebenenfalls deren Ablaufdatum enthält. Auch hier gilt: Die zuständige Behörde muss diese Liste überprüfen können.

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