Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/255 vom 18. Februar 2021 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unter anderem wie folgt geändert:

Die folgenden Nummern 6.6.1.3., 6.6.1.4. und 6.6.1.5. werden hinzugefügt:

„6.6.1.3. Der Transporteur stellt sicher, dass das Personal, das sicherheitskontrollierte Luftfracht und Luftpost abholt, befördert, lagert und ausliefert, mindestens Folgendes absolviert hat:

a) eine Überprüfung der persönlichen Integrität, einschließlich der Überprüfung der Identität und des Lebenslaufs und/oder der vorgelegten Referenzen,

b) eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins nach Nummer 11.2.7.

6.6.1.4. Das Personal des Transporteurs, das bei der Wahrnehmung einer der in Nummer 6.6.1.3 genannten Funktionen oder bei der Durchführung einer der in diesem Kapitel vorgesehenen Sicherheitskontrollen unbeaufsichtigten Zugang zu Fracht und Post hat, muss

a) eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben,

b) eine allgemeine Sicherheitsschulung nach Nummer 11.2.3.9 absolviert haben.

6.6.1.5. Nimmt ein Transporteur die Dienste eines anderen Unternehmens in Anspruch, um eine oder mehrere der in Nummer 6.6.1.3 genannten Funktionen wahrzunehmen, muss dieses andere Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) eine Transporteurvereinbarung mit dem Transporteur unterzeichnen,

b) keine weitere Vergabe von Unteraufträgen vornehmen,

c) die Bestimmungen der Nummern 6.6.1.3 bzw. 6.6.1.4 umsetzen.

Der Transporteur, der Aufträge vergibt, trägt die volle Verantwortung für den gesamten Transport im Namen des Beauftragten oder Versenders.“

Somit ist ab dem 01. Juli 2021 eine 11.2.7 Schulung nicht mehr ausreichend, wenn z.B. der Fahrer folgende Tätigkeiten durchführt:

  • Den Fahrzeugverschluss selbst durchführt
  • Unbegleiteten Zugang zur Luftfracht hat

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