Entgegen der DVO (EU) 2015/1998, müssen in Deutschland auch Flugschüler und Privatpiloten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) durchlaufen. Die Intensität dieser Überprüfung ist jedoch eingeschränkter, so dass man nur von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung „light“ sprechen kann. Da diese Überprüfung nicht den Mindestanforderungen der Ziffer 11.1.3 DVO (EU) 2015/1998 entspricht, ist eine Tätigkeit im Rahmen der sicheren Lieferkette, beim Flughafen oder einem Luftfahrtunternehmen nicht möglich bzw. ausgeschlossen.
Beabsichtigen Sie also, eine Person einzustellen, die nur diese Lightversion vorlegt, muss zwingend eine vollständige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG, die den Anforderungen der Ziffer 11.1.3 der DVO (EU) 2015/1998 genügt, vor Tätigkeitsaufnahme und Schulung durchgeführt werden.
Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Mail:
Telefon 0531-180538-0
Mail info@awias.com
Teilen Sie diese News via
Mehr Neuigkeiten
Neue DVO (EU) 2024/2108
Für Sie zur Information: Zum 01.09.2024 wurde die DVO (EU) [...]
Versteckte Erschwernis für zukünftiges Kontrollpersonal
Mit den neuen Anforderungen für theoretische Prüfungen wurde eine weitere [...]
Wer braucht die ZÜP “light”?
Entgegen der DVO (EU) 2015/1998, müssen in Deutschland auch Flugschüler [...]
Ganz geheim und deshalb schwierig
Wie Sie alle wissen, gibt es eine Reihe von vertraulich [...]
Immer die Nummer 1.
Erhalten Sie aktuelle Nachrichten zum Thema Luftsicherheit als Erstes!