Am 20. Mai 2025 ist die neue Durchführungsverordnung (EU) 2025/920 in Kraft getreten – mit unmittelbaren Auswirkungen auf reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Schulungen und Frachtunternehmen.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Screening in Drittstaaten
➡️ Der Einsatz von Sprengstoffspürhunden (EDD) außerhalb der EU ist künftig nur noch zulässig, wenn der gesamte Prozess durch eine EU-Behörde validiert wurde. Inkrafttreten: 1. Januar 2026.

Vertrauenswürdige Geschäftsbeziehungen
➡️ Neue Definitionen und Anforderungen: Eine „etablierte Geschäftsbeziehung“ muss bestimmte Informationen und Nachweise enthalten (z. B. Kontaktangaben, Zahlungsdaten).

Streichung von Flughäfen
➡️ Flughäfen wie Tel Aviv (Ben Gurion), Guernsey oder Kangerlussuaq wurden aus der „One-Stop-Security“-Liste gestrichen – Luftfracht von dort muss künftig gescreent werden.

Schulungs- & Prüfungsstandards
➡️ Einheitliche Vorgaben für Schulungen und Prüfungen: z. B. verpflichtender standardisierter Bildauswertungstest bei Rezertifizierungen von Kontrollpersonal.

Technik & Dokumentation
➡️ Häufigere Routineprüfungen und detailliertere Dokumentationspflichten für Kontrolltechnik und Screeningverfahren.

Luftfracht-Sicherheitsprogramme (LFSP)
➡️ Neue Inhalte und Anforderungen – z. B. zur Dokumentation von Geschäftsbeziehungen – machen eine Überarbeitung des LFSP bis spätestens 1. September 2025 erforderlich.

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Das ist nicht korrekt dargestellt!

Richtig ist, dass Sie die Vorgaben zwar bis zum 1. September 2025 umsetzen müssen, jedoch die Änderungen im Sicherheitsprogramm erst mit der nächsten Revision eingereicht werden können. Beschrieben ist es auf den Seiten des Luftfahrt-Bundesamtes in Verbindung mit dem neuen Muster-Sicherheitsprogramm folgendermaßen (analog auch für bekannte Versender): Aufgrund der Bereitstellung des neuen Musters zur Erstellung eines Luftfracht -Sicherheitsprogramms besteht Ihrerseits keine Pflicht zur Einreichung eines neuen Sicherheitsprogramms.

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Telefon 0531-180538-0
Mail info@awias.com

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