Durchführungsverordnung (EU) 2026/449 zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998

Diese Verordnung enthält Änderungen/Anpassungen für die Bereiche Zugangskontrolle, Fahrzeugkontrolle, Luftfahrzeugsicherheit und Sicherheitsprogramme von Luftfahrtunternehmen. Im Weiteren befasst sie sich mit Bordvorräten und Flughafenlieferungen, aber auch Sprengstoffspürhunden und vielem mehr.

Neu war für uns, dass es jetzt auch einen reglementierten Lieferanten für Flughafenlieferungen gibt. Wer das im echten Leben genau sein soll, ist uns noch nicht so richtig klar, aber wir werden uns einlesen und hoffen, dass wir danach schlauer sein werden.

Sollten Sie diese inhaltsreiche Verordnung noch nicht heruntergeladen haben, holen Sie das bitte nach. Wichtig ist, dass Sie alle für Ihr Unternehmen entscheidenden Vorgaben im Blick haben.

Durchführungsverordnung (EU) 2026/247 zur Änderung der VO (EG) Nr. 300/2008

Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine Verordnung zu Änderungen/Ergänzungen hinsichtlich Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit.

Denkt man zunächst, dass diese Verordnung nur maßgeblich für die Luftsicherheitsbehörden ist (was auch wir dachten), stellt man gleich auf der ersten Seite fest, dass dem wohl nicht so ist. Aber lesen Sie selbst die Punkte 5 und 6 – und natürlich dann auch die gesamte Verordnung.

Auszug

(5) Insbesondere als Grundlage für die Politikgestaltung, zur Vereinfachung der Meldung durch Betreiber und betreffende Stellen, die für die Durchführung des jeweiligen nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt zuständig sind, und zur Unterstützung der Einhaltung der in Anhang 17 des Abkommens von Chicago festgelegten einschlägigen Richtlinien sollte ein gemeinsamer Rahmen für die Zusammenstellung, den Austausch und die Analyse von Daten über Ereignisse im Bereich der Luftsicherheit geschaffen werden, der das derzeit bestehende fragmentierte Regelungsumfeld auf nationaler Ebene zu ersetzt.

(6) Um die Wirksamkeit und Effizienz des Meldemechanismus zu gewährleisten, sollte der gemeinsame Rahmen Betreiber und betreffende Stellen, die für die Durchführung des jeweiligen nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt zuständig sind, dazu verpflichten, den zuständigen Behörden Informationen über Störungen im Bereich der Luftsicherheit, unrechtmäßige Eingriffe und diese vorbereitende Handlungen innerhalb festgelegter Fristen zu melden, je nachdem, wie schwerwiegend und unmittelbar die Auswirkungen auf die Luftsicherheit sind; zudem sollten sie ein System für interne Meldungen einrichten, das von allen Mitarbeitern genutzt werden kann. Bei der Einrichtung ihrer Systeme für interne Meldungen sollten Betreiber und betreffende Stellen verantwortliche Personen oder Stellen benennen, die Kohärenz der Daten verbessern, Personen einstellen und ausbilden, die mit Meldeaufgaben betraut werden, Meldeformulare standardisieren und eine gemeinsame Klassifizierung verwenden.

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