Die Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) spricht in § 4 Abs. 1 Satz 3 davon, dass bei Schulungen und Fortbildungen lediglich einzelne theoretische Inhalte als Online-Seminar durchgeführt werden dürfen, jedoch nicht die gesamte Schulung oder Fortbildung. In einer Information an die Ausbilderinnen und Ausbilder wurde geschrieben: „Einzelne theoretische Inhalte können mittels Online-Seminar durchgeführt werden. Praktische Anteile können nicht als Online-Seminar durchgeführt werden.“

Meldet man als Ausbilderin/Ausbilder eine Schulung (Webinar) beim Luftfahrt-Bundesamt an, weisen sie darauf hin, dass auf jeden Fall ein Teil der Schulung in Präsenz durchzuführen ist. Im Weiteren wird aber auch gesagt, dass aktuell nicht vorgegeben ist, welche Module in Präsenz vermittelt werden müssen, sodass die zertifizierten Ausbilderinnen und Ausbilder dies für sich selbst festlegen können.

Als eingefleischter Ausbilder würde man vermutlich die im Modul GSK aufgeführten „praktischen Anteile“ für diesen Präsenzunterricht sehen. Diese Anteile wiederum findet man im Schulungssystem oder besser gesagt, die Behörden sehen für Sicherheitsbeauftragte diese Anteile als Praxis im Modul GSK – Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren, das 6 Unterrichtseinheiten umfasst:

Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Kontrolltechnik und Kontrollverfahren

Kenntnis der Funktionsweise und Einsatzmöglichkeit der Sicherheitsausrüstung und Kontrollverfahren im relevanten Tätigkeitsbereich

  • Einsatzmöglichkeiten von Sicherheitsausrüstung in Bezug auf die zu kontrollierenden Personen, Handgepäck, aufgegebenes Gepäck, mitgeführte Gegenstände, Fracht, Post, Bordvorräte, Flughafenlieferungen, Post und Material von Luftfahrtunternehmen
  • Erweiterte Kenntnisse über Anwendungsbereiche, Funktionsweise und Einsatz von Sicherheitsausrüstung
  • technischer Aufbau und Bedienung der Sicherheitsausrüstung

Überblick über die Grenzen der Kontrollverfahren und Sicherheitsrüstung im relevanten Tätigkeitsbereich

Grenzen der Einsetzbarkeit der Sicherheitsausrüstung im relevanten Tätigkeitsbereich z.B.

  • nicht-metallische Gegenstände, Materialdichte “Dunkelalarm”, Flüssigkeiten, besondere Kontrollverfahren
  • Grenzen der Kontrollverfahren
  • Kombination von Methoden

Nicht unerwähnt lassen wir aber, dass man als Ausbilder, da ohne Vorgaben, für die praktischen Anteile kreativ sein kann. Ist es schwierig auf Kontrolltechnik zurückzugreifen, könnte man gemeinsam mit den Schulungsteilnehmern manipulationssichere Verpackungen kleben. GSK wäre dann somit nicht praktisch, sondern theoretisch zu schulen.

Das nur mal so allgemein, wir machen das natürlich ganz anders

Zielgruppe für eine Schulung 11.2.5 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 sind die Verantwortlichen in den Unternehmen wie Flughafen, Luftfahrtunternehmen, reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten.

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