Anlässlich der letzten ACD Veranstaltung verdeutlichte Herr Prof. Dr. Elmar Giemulla, Luftrechtsexperte und Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes für Luftsicherheit FASAG e.V., dass die DVO (EU) 2019/1583 das Thema Cybersicherheitsmaßnahmen für die in der Luftsicherheit tätigen Unternehmen ab 2021 vorschreibt. Ob und wie es aber genau umgesetzt werden soll, steht noch aus. Die VO sagt:
„Die zuständige Behörde legt Verfahren für einen angemessenen, praktikablen und rechtzeitigen Austausch relevanter Informationen fest und setzt sie um, um andere nationale Behörden und Agenturen, Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und andere beteiligte Akteure zu unterstützen, wirksame Sicherheitsrisikobewertungen in Bezug auf ihre Tätigkeiten durchzuführen.“
Welche Behörde das sein wird, ist noch nicht geklärt.
Auch, wenn die entsprechenden Maßnahmen im Sicherheitsprogramm der Unternehmen festzuschreiben sind, muss es z.B. für die Stellen nicht zwangsläufig das Luftfahrt-Bundesamt sein, da die VO sagt:
„Ist innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats eine bestimmte Behörde oder Agentur für Maßnahmen in Bezug auf Cyberbedrohungen zuständig, so kann diese Behörde oder Agentur als zuständig benannt werden, die Maßnahmen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Cyberbedrohungen zu koordinieren und/oder zu überwachen.“

Ob es für Ihr Unternehmen erforderlich ist, sollten Sie anhand einer Risikoanalyse dann herausfinden, weil die VO sagt:
„Die detaillierten Maßnahmen zum Schutz dieser Systeme und Daten vor rechtswidrigen Eingriffen werden im Einklang mit einer vom Flughafenbetreiber, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle vorgenommenen Risikobewertung ermittelt, entwickelt und umgesetzt.”
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