In Deutschland gilt auch über den 31.12.2020 hinaus die 5-Jahres-Frist für die Überprüfung der Zuverlässigkeit.

Mit der Verordnung (EU) 2019/103 wurde festgelegt, dass zukünftig – ab dem 31.12.2020 – unterschiedliche Intervalle für die Zuverlässigkeitsüberprüfung gelten werden. Es wird dann unterschieden zwischen einer „normalen“ und einer „erweiterten“ Überprüfung. Damit verbunden sind auch unterschiedliche Überprüfungsintervalle festgelegt worden. Aufgrund der großen Unsicherheit, ob sich auch in Deutschland die Intervalle verkürzen werden, hatten wir mit unserem Verband, dem Bundesverband für Luftsicherheit e.V. – FASAG, eine Anfrage an die Landesluftfahrtbehörden gestellt.

Das BMI hat uns daraufhin die Antwort zukommen lassen, dass es sich bei der in Deutschland durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund der hier geltenden Standards generell um eine „erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung” im Sinne des neuen EU-Rechts handelt. Diese Überprüfung wird bei allen überprüfungspflichtigen Personen im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) durchgeführt. Der konkrete Personenkreis ist in § 7 Abs. 1 LuftSiG beschrieben. Eine deutsche Zuverlässigkeitsüberprüfung bleibt auch weiterhin 5 Jahre gültig. Der zu überprüfende Personenkreis und das Verfahren bleiben somit unverändert.

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