Die DVO (EU) 2015/1998 schreibt Bewertungen von Kontrollkräften in regelmäßigen Abständen vor. So steht dort geschrieben:

11.4.2. Die Leistung der einzelnen Kontrollpersonen wird nach Ablauf von jeweils 6 Monaten einer Bewertung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Bewertung

  1. werden der Person vorgelegt und archiviert,
  2. werden zur Ermittlung von Schwachstellen verwendet und fließen in künftige Schulungen und Prüfungen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Schwachstellen ein, und
  3. können bei der erneuten Zertifizierung oder Zulassung berücksichtigt werden.

Diese Verpflichtung gilt im Übrigen für alle Kontrollkräfte, also 11.2.3.1a und b, 11.2.3.2 und 11.2.3.3!

Bisher wird dies beispielsweise – auch aufgrund von Unsicherheit, wie diese Bewertungen aussehen sollen – noch nicht bei allen reglementierten Beauftragten und reglementierten Lieferanten für ihre Kontrollkräfte umgesetzt. Das kann allerdings zukünftig zu Problemen mit den inspizierenden Behörden führen.

Da aus 11.4.2. nicht hervorgeht, was diese Bewertungen beinhaltet, wir aber vermuten, dass es sich nicht um ausschließliche Bilderkennung handeln soll, entwickeln wir derzeit sogenannte Bewertungstests. Wir halten Sie informiert!

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