Es gibt Irritationen, die es zu klären gilt. Hier kurz der Sachverhalt:

Die LuftSiSchulV sagt, dass Luftsicherheitskontrollpersonal, welches Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, Bilderkennungsschulungen und Tests im vorgegebenen Umfang absolvieren muss. Damit soll Luftsicherheitskontrollpersonal durch kontinuierliches, realitätsnahes und selbständiges Üben und Lernen mit einer Software oder durch einen zertifizierten Ausbilder seine Fähigkeiten im Bereich der Röntgenbilderkennung ausbauen. Weiterhin wird gesagt, dass für eine kontinuierliche Leistungssteigerung die Ballung von Bilderkennungsschulungen zu vermeiden ist. D.h. die individuell für die Kontrollkraft erforderliche Zeit sollte auf die Monate verteilt werden. Betrachtet wird immer ein 6-Monats-Zeitraum.

Zusätzlich hat jede Kontrollperson pro Halbjahr einen Test zu absolvieren. Diese Tests sollten nach Ablauf von jeweils 6 Monaten erfolgen.

Der Schulungsverpflichtete überwacht die individuelle Erkennungsleistung (Bilderkennungsschulungen und Tests) für jede Luftsicherheitskontrollperson und stellt sicher, dass diese mindestens bei 75 Prozent liegt (mindestens 75 Prozent der bewerteten Röntgenbilder werden richtig erkannt bzw. die Fehlbewertungsquote liegt bei maximal 25 Prozent).

Wir (und eine Reihe unserer Kunden) hatten die Vorgabe der LuftSiSchulV so verstanden, dass die Auswertung der regelmäßigen Bilderkennung und der Test gesamt betrachtet werden und dass Gesamtergebnis der Erkennungsleistung bei 75 % liegen muss. Aber möglicherweise haben wir in diesem Fall „bzw.“ eine andere Bedeutung zugemessen.

Das LBA hat nun auf Anfrage eines Kunden geschrieben, dass die Erkennungsleistung der 6 Stunden Bilderkennung pro Halbjahr und des Tests separat zu betrachten sind.

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