Unsere Frage lautete:
Ist ein Gerät für den Einsatz an einem anderen Standort – nur kurzfristig wie z.B. beim “mobilen Sniffen“ – von dem empfangenden regB an seinem Standort zulassungspflichtig?
Die Antwort des Luftfahrt-Bundesamtes ist folgende:
Ja, gemäß § 10a Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz muss Sicherheitsausrüstung von der Luftsicherheitsbehörde für die konkrete Verwendung am Einsatzort zugelassen sein. Im Falle eines Einsatzes von ETD-Geräten ist ein Standortwechsel und der jeweilige Einsatzort keineswegs trivial. Es können durchaus verschiedene Randbedingungen an den Standorten vorherrschen, die den effektiven Einsatz eines solchen Gerätes negativ im Sinne der Luftsicherheit beeinflussen.
Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Mail:
Telefon 0531-180538-0
Mail info@awias.com
Teilen Sie diese News via
Mehr Neuigkeiten
AWiAS Aviation Days 2026: Zwei Tage voller Fachwissen, Austausch und Perspektiven für die Luftsicherheit
Die Vorfreude steigt! Am 9. und 10. Juni 2026 finden die AWiAS Aviation Days [...]
Uihuihuih – Luftsicherheit für Kenner
Es gibt viele Begriffe, die man vermutlich nur versteht, wenn man in der Luftsicherheit [...]
Wenn Ausbildung ein Leben lang wirkt – die Geschichte von Dea
Manche Geschichten zeigen eindrucksvoll, was hinter unserer täglichen Arbeit steckt. Diese hier gehört eindeutig [...]
Änderungen am Sicherheitsprogramm? Warum auch das Cybersicherheitsprogramm angepasst werden muss
Denken Sie bei Änderungen am Sicherheitsprogramm, auch das Cybersicherheitsprogramm an die neuen Grundsätze zur [...]
Immer die Nummer 1.
Erhalten Sie aktuelle Nachrichten zum Thema Luftsicherheit als Erstes!











