Ist Ihnen vermittelt worden, dass das Sonderkontrollverfahren bei dem einen oder anderen reglementierten Beauftragten weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen Bestand hat? Das ist nicht korrekt! Das LBA hatte dazu veröffentlicht:

Auszug „Im Rahmen einer verwaltungsinternen Überprüfung wurde festgestellt, dass dieses Verfahren die gesetzlichen Voraussetzungen eines Sonderkontrollverfahrens nach der Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 nicht erfüllt. Dieses Sonderkontrollverfahren wird daher mit Wirkung zum 30.06.2019 eingestellt. Nach dem 30.06.2019 darf dieses Sonderkontrollverfahren nicht mehr genutzt werden.“

Versender wurden von regB angeschrieben, dass die Methode des Sonderkontrollverfahrens weiterhin im Rahmen ihrer regB Zulassung bei ihnen möglich ist. Noch einmal zur Erinnerung: Das Sonderkontrollverfahren war die eingeschränkte Anwendung des Sprengstoff-Spurendetektors an Waren, die aufgrund ihres Inhaltes nicht geöffnet werden konnten, beispielsweise Fässer mit Flüssigkeiten. Lassen Sie sich bitte nicht verwirren, das Sonderkontrollverfahren ist passé und auch eine Umverpackung ändert nichts daran. Es gibt klare rechtliche Vorgaben für alle regB, wie Sendungen zu kontrollieren sind.

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