Auch für Sie von Interesse sind die neuen Informationen des Luftfahrt-Bundesamtes, die am 30.04.2020 allen Ausbilderinnen und Ausbildern gesandt wurden.
Alle Regelungen gelten zunächst bis zum 17.05.2020 und werden fortlaufend bewertet.
Die Nutzung von Webinaren ist bis zum 31.12.2020 gestattet. Praktische Inhalte, die damit verbunden nicht absolviert werden können, bleiben an die jeweils aktuell festgelegten zeitlichen Befristungen der restlichen Sonderregelungen gebunden.
Das LBA teilt mit, dass für die Personengruppen gemäß den Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.7 gilt, dass Schulungen, deren Gültigkeit im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum Ende dieser aktuellen Maßnahmen regulär endet, für weitere 6 Monate – beginnend ab ihrem Ablauf – ihre individuelle Gültigkeit ohne Absolvieren einer Fortbildung oder erneuten Schulung behalten.
Kontrollpersonen gemäß den Ziffern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 haben die Bilderkennungsschulungen und -tests gemäß Ziffer 11.4.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung weiterhin in den persönlichen Halbjahres-Zeiträumen zu erfüllen.
Kontrollpersonen, die aufgrund von Covid-19-Beschränkungen ihre reguläre Fortbildung nicht innerhalb der persönlichen Frist wahrnehmen können, vorerst bis zu 6 Monaten nach Ablauf ihrer persönlichen Frist Gelegenheit haben, diese nachzuholen. Dies gilt für die persönlichen Fristen, die im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zur aktuell festgelegten Befristung enden würden.
Nach Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebes durch das LBA müssen Kontrollpersonen, die ihre Bilderkennungsschulungen bis zum 15.03.2020 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, eine Leistungsüberprüfung absolvieren.
Für Personen, die nach einer bereits erfolgten Erstschulung nicht innerhalb von sechs Monaten geprüft werden können, wird das LBA nach Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebes über ein Verfahren entschieden.
Ausbilderinnen und Ausbildern wird das persönliche Fortbildungsintervall für das Absolvieren der jährlichen Fortbildungsunterweisung für 6 Monate verlängert. Dies gilt für alle Fortbildungsintervalle, die im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zur aktuell festgelegten Befristung enden würden.
Sollten Anträge auf Erneuerung der Ausbilderzulassung ohne die normalerweise erforderlichen Fortbildungsunterweisungen für Ausbilder eingereicht werden, wird im Einzelfall über das weitere Vorgehen entschieden.
Webinare sind vorerst bis zum 31.12.2020 unter speziellen Voraussetzungen für einige Erst- und Fortbildungsschulungen möglich.
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Telefon 0531-180538-0
Mail info@awias.com
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