Mit der neuen Luftsicherheits-Schulungsverordnung wurden auch die Regelungen für die jährliche Fortbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder angepasst. § 22 der LuftSiSchulV sagt, dass Ausbilder entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine Fortbildung absolvieren müssen. Absatz 2 besagt, dass die Anlage 3 dazu den Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt vorgibt und Absatz 3 besagt, dass Absatz 2 nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden gilt, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen.

Im Weiteren wurde eine Übergangsregelung getroffen, so dass diese neuen Vorgaben erst ab spätestens 2025 Gültigkeit haben. Aber, was genau gilt ab 2025?

Derzeit müssen Ausbilderinnen und Ausbilder eine jährliche Fortbildung von 4 Stunden absolvieren. Eigentlich eine sinnvolle Regelung, da sich Ausbilder/Ausbilderinnen im Rahmen ihrer Aufgabe und Verantwortung sowieso stets auf dem Laufenden halten müssen.

Nun aber wird ab 2025 diese Fortbildungsverpflichtung stark aufgebläht. So hat jeder Ausbilder zunächst eine Basisfortbildung von 5 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Hinzu kommen dann je Ausbilderzertifikat weitere UE. So gilt beispielsweise für einen Ausbilder der Kapitel 11.2.3.1, 11.2.3.3, 11.2.3.4 und 11.2.3.5 ein jährliches Fortbildungserfordernis von 5+2+2+2+2+2, also gesamt 15 UE. Ist dieser Ausbilder noch weiter qualifiziert kommen weitere UE hinzu.

Möglicherweise gut gedacht, aber erfüllt diese auf die Ausweitung der Unterrichtseinheiten ausgerichtete Festlegung den eigentlichen Sinn von Fortbildungen? Das Berufsbildungsgesetz sagt: Das Ziel einer modernen Fortbildung ist, die beruflichen Möglichkeiten im aktuellen Job zu sichern und anzupassen oder zu erweitern. Wer also kann den Ausbilderinnen und Ausbildern dieses Ziel eigentlich bieten?

Wir haben bei einer Behörde angefragt, ob diese den Ausbildern Fortbildungen anbieten wird. Bedauerlicherweise, sagte man uns, wird das gar nicht in Erwägung gezogen. Die Folge wird also sein, dass die Ausbilder sich gegenseitig fortbilden, obwohl sie doch wahrscheinlich auf einem ähnlichen Wissensstand sind. Damit wird dann lediglich eine Rechtsgrundlage erfüllt, jedoch ohne Mehrwert.

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