Mit der VO (EU) 2019/103 wird unter Punkt 43. die Nummer 11.4.2 mit folgendem Text angepasst:
11.4.2. Die Leistung der einzelnen Kontrollpersonen wird nach Ablauf von jeweils 6 Monaten einer Bewertung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Bewertung
a) werden der Person vorgelegt und archiviert,
b) werden zur Ermittlung von Schwachstellen verwendet und fließen in künftige Schulungen und Prüfungen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Schwachstellen ein, und
c) können bei der erneuten Zertifizierung oder Zulassung berücksichtigt werden.
Festgelegt werden muss nun noch, wer die unter a) genannte Bewertung vornimmt. Vorstellbar wäre z.B. dass die Auswertungen aus den jeweiligen Bilderkennungsprogrammen herangezogen werden, die ja die Erkennungsleistung prozentual wiedergeben. Diese sind vielleicht der Behörde vorzulegen. Oder aber, die Bewertung muss in Ihrem Unternehmen intern erfolgen. In jedem Fall sind Sie gehalten, darauf zu achten, welche Leistung die von Ihnen eingesetzten Kontrollpersonen zeigen und ob Schwächen eine Aktion Ihrerseits erfordern.
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