Mit dieser neuen Durchführungsverordnung (EU) 2021/255 wurde die DVO (EU) 2015/1998 in verschiedenen Kapiteln geändert/ergänzt.

Im Wesentlichen ändert sich auszugsweise für die Beteiligten der Lieferkette Fracht/Post in Kapitel 6

6.0.4.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet ‚Vorabinformationen über Luftfracht vor dem Verladen‘ oder ‚PLACI‘ die Vornahme einer ersten Risikoanalyse für Luftsicherheitszwecke von Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union * verbracht werden sollen.

 

6.1.4.

Der Zugang zu den Sicherheitsbereichen von Fracht und Post darf erst gewährt werden, nachdem festgestellt wurde, zu welcher der folgenden Kategorien die Stelle gehört, die die Sendung von der Landseite transportiert: a) reglementierter Beauftragter, b) bekannter Versender, c) nach Nummer 6.6.1.1 Buchstabe c benannter Transporteur, der Sendungen befördert, die zuvor einer Sicherheitskontrolle unterzogen wurden, d) keine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Stellen.

6.1.5.

Findet Nummer 6.1.4. Buchstabe c Anwendung, wird dem reglementierten Beauftragten, Luftfahrtunternehmen oder Flughafenbetreiber, der bzw. das den Zugang zu den Sicherheitsbereichen gewährt, ein Exemplar der unterzeichneten Erklärung gemäß Anlage 6-E vorgelegt, es sei denn,

  1. a) der Transporteur ist selbst ein reglementierter Beauftragter oder

b)der Transport erfolgt im Namen des übernehmenden reglementierten Beauftragten oder des Luftfahrtunternehmens in den Sicherheitsbereichen.

Die Vorlage eines Exemplars der unterzeichneten Erklärung gemäß Anlage 6-E durch den Transporteur kann durch ein gleichwertiges Verfahren der vorherigen Unterrichtung des Zugangspunkts ersetzt werden, das außerhalb des Flughafens entweder vom bekannten Versender oder reglementierten Beauftragten, in dessen Namen der Transport durchgeführt wird, oder vom empfangenden reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen in den Sicherheitsbereichen sichergestellt wird.

 

6.1.6.

Fracht- oder Postsendungen, die zuvor keiner Sicherheitskontrolle unterzogen wurden, können in die Sicherheitsbereiche verbracht werden, sofern eine der folgenden Optionen auf sie zutrifft:

  1. a) Sie wurden vor der Verbringung in den Sicherheitsbereich gemäß Nummer 6.2 und unter der Verantwortung des empfangenden reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmens kontrolliert.
  2. b) Sie wurden zu dem innerhalb der Sicherheitsbereiche befindlichen Betriebsgelände des reglementierten Beauftragten oder des Luftfahrtunternehmens unter deren Verantwortung begleitet.

Bei Lieferung werden solche Sendungen so lange vor unbefugten Eingriffen geschützt, bis sie einer Kontrolle unterzogen werden. Das Personal, das solche Sendungen begleitet oder sie vor unbefugten Eingriffen schützt, muss nach Nummer 11.1.1 eingestellt und mindestens nach Nummer 11.2.3.9 geschult worden sein.“

 

6.6.1.3.

Der Transporteur stellt sicher, dass das Personal, das sicherheitskontrollierte Luftfracht und Luftpost abholt, befördert, lagert und ausliefert, mindestens Folgendes absolviert hat:

  1. a) eine Überprüfung der persönlichen Integrität, einschließlich der Überprüfung der Identität und des Lebenslaufs und/oder der vorgelegten Referenzen,
  2. b) eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins nach Nummer 11.2.7.

 

6.6.1.4.

Das Personal des Transporteurs, das bei der Wahrnehmung einer der in Nummer 6.6.1.3 genannten Funktionen oder bei der Durchführung einer der in diesem Kapitel vorgesehenen Sicherheitskontrollen unbeaufsichtigten Zugang zu Fracht und Post hat, muss

  1. a) eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben,
  2. b) eine allgemeine Sicherheitsschulung nach Nummer 11.2.3.9 absolviert haben.

 

6.6.1.5.

Nimmt ein Transporteur die Dienste eines anderen Unternehmens in Anspruch, um eine oder mehrere der in Nummer 6.6.1.3 genannten Funktionen wahrzunehmen, muss dieses andere Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. a) eine Transporteurvereinbarung mit dem Transporteur unterzeichnen,
  2. b) keine weitere Vergabe von Unteraufträgen vornehmen,
  3. c) die Bestimmungen der Nummern 6.6.1.3 bzw. 6.6.1.4 umsetzen.

Der Transporteur, der Aufträge vergibt, trägt die volle Verantwortung für den gesamten Transport im Namen des Beauftragten oder Versenders.“

Im Weiteren gibt es Verknüpfungen hinsichtlich der Zulassung bekannter Versender oder reglementierter Beauftragter und der AEO-Bewilligung.

Auch für Luftfahrtunternehmen hält die Verordnung eine Reihe von Änderungen bereit. Das Gleiche gilt für ACC3, aber auch für Betreiber von Sicherheitsausrüstungen.

Die DVO (EU) 2021/255 finden Sie bei https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de oder aber Sie laden sich gleich die gesamte konsolidierte Fassung DVO (EU) 2015/1998 herunter.

Denken Sie auch bitte daran, dass mit diesen reichhaltigen Anpassungen auch der vertrauliche Durchführungsbeschluss C(20215) 8005 geändert wird, den Sie bei der für Sie zuständigen Behörde in der dann aktuellen Fassung anfordern können.

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