Die DVO (EU) 2015/1998 sagt in Kapitel 11 DVO (EU) 2015/1998 folgendes zur Nichtanwendung von Kompetenzen:
(Auszug) “Fortbildungen sind durchzuführen
a) bezüglich Kompetenzen, die bei der ersten Grundausbildung, der spezifischen Schulung und der Schulung des Sicherheitsbewusstseins erworben wurden, und erfolgen mindestens einmal alle fünf Jahre, oder — wenn die Kompetenzen über 6 Monate nicht angewandt wurden — vor der Wiederaufnahme der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, und
b) bezüglich neuer oder erweiterter Kompetenzen, die erforderlich sind, um Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen oder für ihre Durchführung verantwortlich sind, zeitnah für neue Bedrohungen zu sensibilisieren und sie mit neuen Rechtsvorschriften rechtzeitig zum Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit vertraut zu machen.
Die unter a) genannten Anforderungen gelten nicht für Kompetenzen, die bei spezifischen Schulungen erworben wurden und für die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.”
In § 29 der LuftSiSchulV wurde diese Vorgabe präzisiert:
(Auszug) “Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt
(4) Wurden die Kompetenzen nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mehr als sechs Monate nicht angewendet, ist vor Wiederaufnahme der entsprechenden Tätigkeit eine Fortbildung nachzuweisen. Über Inhalt und Umfang der Fortbildung sowie über zusätzliche Erfordernisse entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall.”
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