Wir hatten vor Kurzem eine News veröffentlicht, dass auf den 11.2.3.9 Schulungszertifikaten auch die 11.2.7, die in der Schulung enthalten ist, explizit ausgewiesen sein muss. Im Anschluss erreichten uns von Ausbildern, Kunden und anderen Schulungsunternehmen Gegenstimmen. Diese Gegenstimmen gründeten sich auf unterschiedlichen Aussagen bei Audits oder Anfragen, auch schriftlich, vom Luftfahrt-Bundesamt.
Auch unsere Information stammt vom LBA und wurde mit der Abteilungsleiterin diskutiert. Unser Argument, dass die 11.2.3.9/11.2.3.10 Schulungen nicht ohne 11.2.7 durchgeführt werden können, diese also immer enthalten sei, fand nur begrenzt Anerkennung. Die Aussage war, dass es nur rechtlich einwandfrei sei, wenn die Schulungsbescheinigung beide Schulungen ausweist.
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