Entgegen der DVO (EU) 2015/1998, müssen in Deutschland auch Flugschüler und Privatpiloten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) durchlaufen. Die Intensität dieser Überprüfung ist jedoch eingeschränkter, so dass man nur von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung „light“ sprechen kann. Da diese Überprüfung nicht den Mindestanforderungen der Ziffer 11.1.3 DVO (EU) 2015/1998 entspricht, ist eine Tätigkeit im Rahmen der sicheren Lieferkette, beim Flughafen oder einem Luftfahrtunternehmen nicht möglich bzw. ausgeschlossen.
Beabsichtigen Sie also, eine Person einzustellen, die nur diese Lightversion vorlegt, muss zwingend eine vollständige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG, die den Anforderungen der Ziffer 11.1.3 der DVO (EU) 2015/1998 genügt, vor Tätigkeitsaufnahme und Schulung durchgeführt werden.
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