Die neue Fassung der Nummer 6.3.2.9 Unterabsatz 1 des Anhangs der DVO (EU) 2022/1174 spricht davon, dass alle Mitarbeiter eines reglementierten Beauftragter gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und entsprechend dem einschlägigen Aufgabenprofil geschult sein müssen. Für die Zwecke der Schulung gelten Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, als Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben.
Bei unseren Kunden (und dann auch bei uns) stellt sich die Frage, sind nur die eigenen Angestellten dieser Regelung unterworfen oder gilt es auch für sonstige Personen, die bei zugelassenen Unternehmen tätig werden. Das Luftfahrt-Bundesamt hat dazu aufgeklärt und man kann es ganz einfach machen – es gilt für alle!
Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Mail:
Telefon 0531-180538-0
Mail info@awias.com
Teilen Sie diese News via
Mehr Neuigkeiten
LBA wird zuständige Behörde für die Aufsicht über Bodenabfertigungsdienste
Am 27. März 2025 sind die europäischen Durchführungsverordnungen (EU) 2025/20, 2025/21, 2025/22, 2025/23 sowie [...]
Neue EU‑Verordnung 2026/247: Harmonisierung der Qualitätskontrolle in der Luftsicherheit
Neue Verordnung (EU) 2026/247 vom 2. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. [...]
AWiAS hat kompetente Personen 😉
Schon verschiedentlich haben wir darüber berichtet, welche umfangreichen Anforderungen Hund und Hundeführer/Hundeführerin in der [...]
Staatsmodernisierung & Bürokratierückbau
Vor kurzer Zeit wurden die Verbände gebeten, Vorschläge für eine Staatsmodernisierung und einen Bürokratierückbau [...]
Immer die Nummer 1.
Erhalten Sie aktuelle Nachrichten zum Thema Luftsicherheit als Erstes!











