§3 (Schulungsvoraussetzungen) Abs. 2 LuftSiSchulV sagt, dass Luftsicherheitskontrollpersonal und Sicherheitspersonal muss nach Nummer 11.1.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben verfügen und bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen ist.
Diese Fähigkeiten und Eignungen hat der Schulungsverpflichtete arbeitsmedizinisch prüfen und bestätigen zu lassen und nicht der Ausbilder/die Ausbilderin.
In der Anlage 1 der LuftSiSchulV wird detailliert auf die arbeitsmedizinische Bestätigung eingegangen. Dort heißt es beispielsweise, dass die arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit im Sinne von § 3 Absatz 2 dem zukünftigen Arbeitgeber entweder durch die betreffende Person oder durch den Arzt vor Ausbildungsbeginn zuzuleiten ist. Aber es steht weiter, da es sich auch um noch nicht angestellte Personen handeln kann, dass die arbeitsmedizinische Bestätigung spätestens dem Antrag zur Zertifizierung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde beizufügen ist.
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