Nachdem wir vor einiger Zeit mit einem Newsbeitrag darauf hingewiesen hatten, wird jetzt hinsichtlich Verpackungen noch einmal richtig losgeschossen. Verschiedene Versender und auch bekannte Versender mussten dies schmerzlich feststellen, weil ihre Luftfrachtsendungen zwar bereits als „sicher für den Luftfrachttransport“ festgestellt waren, dann aber doch noch Schwuppdiwupp zurückgestuft, also unsicher wurden, weil entweder die Airline (Handlingagent), ein anderer reglementierter Beauftragter o.ä. mit der Verpackung unzufrieden war.

Für bekannte Versender ist das besonders bitter und vermutlich nicht nachvollziehbar. Für ihre Zulassung hatten sie – so wird es üblicherweise gemacht – auch ihre Luftfrachtverpackungen im Sicherheitsprogramm beschrieben und mit Fotos dargestellt. Da sie ja bekannte Versender sind, also zugelassen wurden, kann man davon ausgehen, dass das Luftfahrt-Bundesamt mit diesen beschriebenen Verpackungen zufrieden war. Es drängt sich also die Frage auf „Wer trägt eigentlich die Kosten, wenn eine behördlich anerkannte Verpackung angezweifelt wird und die gesamten Waren einer Kontrolle zugeführt werden müssen?“.

Grund dafür könnte die Veröffentlichung des Luftfahrt-Bundesamtes dazu sein. Diese wurde zunächst am 28.10.24 mit der Überschrift „Hinweis zur Verpflichtung einer manipulationssicheren Verpackung (News)“ veröffentlicht und am 5.11.24 noch einmal mit der Überschrift präzisiert „Hinweis zur Verpflichtung einer manipulationserkennbaren Verpackung (News)“. Details, wie genau eine manipulationserkennbare Verpackung genau auszusehen hat, sind in der Veröffentlichung nicht beschrieben. Auch wurden seitens der Behörde – wie von dieser aus Braunschweig bestätigt – kein Verbot für Paletten, Verpackungen oder Sicherungsmaterialien ausgesprochen.

Eine Sendung ist dann manipulationserkennbar verpackt, wenn die Einbringung verbotener Gegenstände ausgeschlossen ist oder aber eine Manipulation an der Sendung unmittelbar erkannt werden kann. Wie gehabt sollte beispielsweise darauf geachtet werden, dass grundsätzlich keine Öffnungen vorhanden sind und die Außenverpackung vollständig verschlossen ist.

Reglementierte Beauftragte müssen gem. Ziffer 6.3.2.3 lit. a des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 sicherstellen, dass Sendungen, bei denen zuvor nicht alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, nach Ziffer 6.2 bzw. 6.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 kontrolliert werden. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, im Rahmen der Frachtannahme zu prüfen, ob die Sendung mit einer manipulationserkennbaren Verpackung ausgestattet ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Sendung nicht als „sicher“ angenommen werden. Die Verunsicherung ist entstanden, dass jeder zu diesem Thema seine individuelle Vorstellung einbringt. Wenn hier nun die Interpretationen der Beteiligten der sicheren Lieferkette voneinander abweichen, kommt es in der Praxis zu Problemen an den Schnittstellen. Diese Einzelfälle müssten die Beteiligten dann untereinander klären.

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