Das LBA informiert die Ausbilder darüber, dass für Luftsicherheitsschulung nur eine ZÜP im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 anerkannt werden darf. Eingeschränkte ZÜP, die ausschließlich für die vorgesehene Funktion als Luftfahrerin und Luftfahrer oder Flugschülerin und Flugschüler verwendet werden, dürfen Ausbilder nicht anerkennen. Die Bescheide der ausstellenden Luftsicherheitsbehörden lassen diese Unterscheidung nicht immer erkennen, weil sie oftmals ähnlich aussehen. Ausbilder müssen sich also genau vergewissern!

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