Das LBA informiert die Ausbilder darüber, dass für Luftsicherheitsschulung nur eine ZÜP im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 anerkannt werden darf. Eingeschränkte ZÜP, die ausschließlich für die vorgesehene Funktion als Luftfahrerin und Luftfahrer oder Flugschülerin und Flugschüler verwendet werden, dürfen Ausbilder nicht anerkennen. Die Bescheide der ausstellenden Luftsicherheitsbehörden lassen diese Unterscheidung nicht immer erkennen, weil sie oftmals ähnlich aussehen. Ausbilder müssen sich also genau vergewissern!
Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Mail:
Telefon 0531-180538-0
Mail info@awias.com
Teilen Sie diese News via
Mehr Neuigkeiten
Besser kommunizieren. Konflikte souverän lösen. Zusammenarbeit stärken.
Konstruktive Kommunikation – humorvoll erklärt: Es reicht nicht, zu sagen: „Du bist ein Idiot.“ [...]
Alexander Schott ist neuer Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Zum 1. August 2026 hat Alexander Schott das Amt des Präsidenten des Luftfahrt-Bundesamtes übernommen. [...]
Save the Date – AWiAS Aviation Days 2027
Frei nach dem Motto „Der frühe Vogel fängt den Wurm“ freuen wir uns, bereits [...]
Prüfungsanmeldungen – zurück zur Sammelbestellung
Es gab ordentlich Gegenwind für das Luftfahrt-Bundesamt, als bekannt wurde, dass Prüfungsanmeldungen für mehrere [...]
Immer die Nummer 1.
Erhalten Sie aktuelle Nachrichten zum Thema Luftsicherheit als Erstes!











