Seit dem 01.01.2023 sind Unternehmen verpflichtet, das Personal nach competency-based training and assessment – CBTA zu schulen und nicht mehr nach Personalkategorien. Zweck des CBTA sind zielgerichtete Schulungen, um qualifizierte Arbeitskräfte zu erhalten.

Arbeitgeber müssen jetzt den Zweck und das Ziel des kompetenzorientierten Schulungsprogramms festlegen. Dabei ist insbesondere die Funktion, die das Personal verantwortlich ausübt, zu berücksichtigen und vorab in einem Assessment festzustellen.

Folgende Schritte sind für das Assessment durchzuführen:

Schritt 1:               Definition der Tätigkeiten

Schritt 2:              Evaluierung der Tätigkeiten

Schritt 3:              Evaluierung der erforderlichen Kenntnisse

Schritt 4:              Festlegung der Schulungsinhalte und Zeitvorgaben

Weiterhin bestehen Erfordernisse, sollten Situationen auftreten, in denen ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin nicht kontinuierlich der Arbeitstätigkeit nachgehen kann. In diesen Fällen ist vom Arbeitergeber immer vor Aufnahme der Tätigkeit sicherzustellen, dass eventuell aufgetretenen Sicherheitslücken gefüllt werden.

So gibt die IATA Beispiele vor, an die man sich anlehnen kann, aber nicht muss. Es verbleibt beim Arbeitgeber, eine Regelung zu etablieren, die für sein Personal Gültigkeit besitzt.

Die erwähnten Beispiele der IATA lauten:

  1. Bei einer Abwesenheit von bis zu 3 Monaten sind den Mitarbeitern/-innen die Änderungen oder Neuerungen in den gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen zur Verfügung zu stellen. Damit verbunden ist gleichzeitig, deren Verständnis für diese Änderungen/Neuerungen sicherzustellen.
  2. Liegt die Abwesenheit zwischen 3 und 12 Monaten hat zusätzlich zu dem oben Genannten eine praktische Beurteilung zu erfolgen, z.B. in Form einer „Runde am Arbeitsplatz“ oder durch eine Simulation. Der Arbeitgeber muss dem/der Angestellten einen kurzen Bericht mit Beobachtungen zur Verfügung stellen. Daraus haben jegliche erkannte Kenntnislücken hervorzugehen sowie die Informationen und Anforderungen, die notwendig sind, um auf das aktuell nötige Befähigungsniveau zu kommen.
  3. Ab einer Abwesenheit von 12 oder mehr Monaten ist zwingend eine Wiederholungsschulung erforderlich.

Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte jederzeit gern an uns.

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