Immer wieder erreichen uns Nachfragen bzgl. der Schulung zum Thema Sicherheitskultur bzw. entsprechender Nachschulung für den Fall, dass die Sicherheitskultur im vergangenen Jahr nicht geschult wurde.
In einem Schreiben vom 22.02.2023 hat das LBA nun noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass die Sicherheitskultur seit dem 01.01.2023 nicht mehr als Einzelmodul ( 1 UE bzw 3 UE) geschult werden darf.
Für Sie bedeutet dies konkret: Überprüfen Sie die Schulungsnachweise Ihrer Mitarbeiter! Sollte im letzten Jahr keine Schulung Sicherheitskultur durchgeführt worden sein, müssen die Mitarbeiter eine komplette Erstschulung entsprechend ihrer Tätigkeit absolvieren, also bei 11.2.3.9-Personal die Schulung nach Kapitel 11.2.3.9, bei Luftsicherheitsbeauftragten die komplette Schulung nach Kapitel 11.2.5 – eine reguläre Fortbildung ist nicht ausreichend!
Bei Mehrfachqualifikationen ist natürlich nur 1x die Schulung Sicherheitskultur nachzuweisen:
- Bei 11.2.5-Personal, das zudem 11.2.4-qualifiziert ist, reicht eine Fortbildung im Umfang von 3 UE.
- Bei Personal, das z.B. 11.2.3.6- und 11.2.3.7-geschult ist, reicht eine Fortbildung im Umfang von 1 UE.
- Bei 11.2.5-Personal mit zusätzlicher Qualifikation gem. Ziffer 11.2.3.9 reicht eine Fortbildung im Umfang von 3 UE, die Sicherheitskultur mit dem Zeitansatz von 1 UE ist damit abgedeckt.
Weiterhin weist das LBA darauf hin, dass Personen, die nach Kapitel 11.2.6 und 11.2.7 geschult sind, wie gehabt erst mit der nächsten regulären Fortbildung die Inhalte zum Thema Sicherheitskultur vermittelt bekommen müssen. Zudem werden Umschulungen auch weiterhin ohne den Zusatz Sicherheitskultur vermittelt; daraus folgt im Umkehrschluss natürlich, dass eine Umschulung nur dann möglich ist, wenn die Sicherheitskultur in 2022 absolviert wurde.
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