Was in Deutschland seit 2018 für Transporteure gilt, die Zulassung durch das LBA, gilt ab 01.01.2027 europaweit. Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite dazu folgendes (29.01.2026):
„Am 23.05.2024 veröffentlichten wir auf unserer Homepage die Information, dass sich aufgrund der der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 der Kommission vom 03.05.2024 Änderungen der Nummer 6.5 ff. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ergeben.
Konkret bedeutet dies, dass künftig eine europaweite Zulassungspflicht für Transporteure Anwendung findet. Ein Übergangszeitraum ist bis zum 01.01.2027 vorgesehen.
Da die derzeitigen Zulassungen von Transporteuren auf Basis des § 9a Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) erteilt wurden, ist es notwendig, diese Zulassungen im Laufe des Jahres rückwirkend bis zum 31.12.2026 zu befristen. Diesbezüglich werden voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2026 Bescheide an alle zugelassenen Transporteure versendet werden. Im Anschluss sind eine Beantragung und Erteilung der Zulassung auf Grundlage der Nummer 6.5 ff. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erforderlich.
Es ist vorgesehen, dass die notwendigen Anträge zur Beantragung der Zulassung auf Grundlage der Nummer 6.5 ff. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem dritten Quartal des Jahres 2026 gestellt werden können. Überarbeitete Muster-Sicherheitsprogramme werden bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verfügung gestellt.
Nach der erfolgten Neuzulassung auf Basis der Nummer 6.5 ff. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden die zugelassenen Transporteure nur noch in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette veröffentlicht.
Spätestens ab dem 01.01.2027 wird die derzeit veröffentlichte Liste der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Transporteure von der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes entfernt.
Da die Nummer 6.5 ff. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 keine betriebsstandortsbezogenen Zulassungen für Transporteure vorsieht, werden die Neuzulassungen unternehmensbezogen erteilt. Konkret bedeutet dies, dass Transporteure mit mehreren Betriebsstandorten nur eine Zulassung für das Gesamtunternehmen benötigen. In diesem Zusammenhang ist seitens der Antragsteller insbesondere die Nummer 6.5.1.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu beachten.
Im Laufe des Jahres 2026 werden wir über die weiteren Schritte informieren.
Die bislang bekannten nationalen Zulassungsvoraussetzungen finden bis auf Weiteres Anwendung.“
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