Bilderkennungsschulungen, die monatliche Verpflichtung für Kontrollpersonal, werden mit genehmigten Bilderkennungsprogrammen/-software absolviert. Die Genehmigung für den Einsatz des X-RAY-Tutor erhielt CASRA auf Basis der Nr. 11.2.1.3 b) der DVO (EU) 2015/1998. Das Luftfahrt-Bundesamt hat CASRA jetzt darauf hingewiesen, dass mit Inkrafttreten der neuen Luftsicherheits-Schulungsverordnung auch der § 4 sowie teilweise die Anlage 7 LuftSiSchulV Berücksichtigung finden müssen. D.h. dass mit Ablauf der Übergangsfrist (§ 35 LuftSiSchulV) zum 31.12.2024 CASRA nicht mehr antragsberechtigt ist, die Bilderkennungsprogramme/-software beim LBA zur Genehmigung einzureichen.
4 Abs. 1 LuftSiSchulV besagt, dass Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal grundsätzlich durch zertifizierte Ausbilderinnen/Ausbilder zu erfolgen haben und somit eine Genehmigung ohne zertifizieren Ausbilder/-in nicht möglich ist. Die Gesamtverantwortung für eine Schulung und Fortbildung soll nach Intention der Vorschrift immer unteilbar bei einem verantwortlichen Ausbilder/einer verantwortlichen Ausbilderin liegen. Ausnahmen von der Gesamtverantwortung bzw. Antragsberechtigung sind nicht vorgesehen.
Damit Sie ab dem 1.1.2025 reibungslos den X-RAY Tutor nutzen können, haben wir als AWiAS bereits den Antrag beim LBA gestellt. Wir halten Sie informiert.
Vor dem Hintergrund, dass eine Reihe von Landesluftsicherheitsbehörden in Deutschland für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Flughäfen auch den X-RAY Tutor nutzen, wäre es interessant zu erfahren, ob diese die gleichen Probleme haben und jetzt Ausbilder/Ausbilderinnen als Verantwortliche für die Antragstellung zur Genehmigung der Bilderkennungssoftware benennen müssen. Für Hinweise sind wir dankbar!
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