AWiAS Aviation Services
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Schulung gemäß Kapitel 11.2.8 – Cybersecurity Awareness2025-01-09T14:44:55+01:00

Luftsicherheit

Schulung gemäß Kapitel 11.2.8 – Cybersecurity Awareness

Allgemeine Awareness-Schulung für alle Personengruppen

Dauer

Ca. 45 Minuten je nach Lernfortschritt

Zielgruppe

Personen, die indirekten Einfluss auf kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten haben.
Allgemeine Awareness-Schulung für alle Personengruppen. Für Personengruppen b und c sind – nach Erfordernis – zusätzliche Schulungsthemen notwendig.

Inhalte

• Internetsicherheit
• Phishing
• Social Engineering
• Clean Desk
• Passwörter
• Verhalten bei einem Sicherheitsvorfall

Abschluss

Schulungsbescheinigung

Gültigkeit

Nummer 11.4.3 der DVO (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheitsschulungsverordnung (LuftSiSchulV) verpflichtet zu einer regelmäßigen Fortbildung alle 5 Jahre, bei 6-monatiger Nichtanwendung der Kompetenz oder anlassbezogen bei neuen Bedrohungslagen.

Dauer
Individuell
Zielgruppe
Personen, die indirekten Einfluss auf kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten haben.
Allgemeine Awareness-Schulung für alle Personengruppen. Für Personengruppen b und c sind - nach Erfordernis - zusätzliche Schulungsthemen notwendig.
Inhalte• Internetsicherheit
• Phishing
• Social Engineering
• Clean Desk
• Passwörter
• Verhalten bei einem Sicherheitsvorfall
AbschlussSchulungsbescheinigung
GültigkeitNummer 11.4.3 der DVO (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheitsschulungsverordnung (LuftSiSchulV) verpflichtet zu einer regelmäßigen Fortbildung alle 5 Jahre, bei 6-monatiger Nichtanwendung der Kompetenz oder anlassbezogen bei neuen Bedrohungslagen.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Wie kann ich die Cybersecurity Awareness Schulung absolvieren?2025-01-09T14:40:29+01:00

Die Cybersecurity Awareness-Schulung von AWiAS steht Ihnen in unserem WBT-Portal unter https://wbt-awias.com/login zur Verfügung.

Woraus besteht die Cybersecurity Awareness Schulung?2025-01-09T14:33:49+01:00

Die Cybersecurity Awareness-Schulung besteht aus Videosequenzen zu den einzelnen Schulungsthemen und wird durch Luftsicherheitsrelevante Inhalte ergänzt. Zum Abschluss wird das erlernte Wissen mit einer Lernerfolgskontrolle geprüft.

Für wen ist die Cybersecurity Awareness-Schulung?2025-01-08T16:32:43+01:00

Dies müssen die Unternehmen im Grunde nach den Vorgaben des Punktes 3.3.1 der Grundsätze selbst bewerten.
Personen, die hauptsächlich mit Cybersicherheitsaufgaben betraut sind, gehören der Personengruppe c) an und müssen dementsprechend geschult werden (s. 3.3.1.2 der Grundsätze).

Fällt unter Personengruppe c nur die Geschäftsführung und die IT-Leitung oder auch ein Luftsicherheitsbeauftragter?2025-01-08T16:18:48+01:00

Dies müssen die Unternehmen im Grunde nach den Vorgaben des Punktes 3.3.1 der Grundsätze selbst bewerten.
Personen, die hauptsächlich mit Cybersicherheitsaufgaben betraut sind, gehören der Personengruppe c) an und müssen dementsprechend geschult werden (s. 3.3.1.2 der Grundsätze).

In welchem Intervall muss die Schulung gemäß 11.2.8 wiederholt werden?2025-01-08T16:18:11+01:00

Nummer 11.4.3 der DVO (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheitsschulungsverordnung (LuftSiSchulV) verpflichtet zu einer regelmäßigen Fortbildung alle 5 Jahre, bei 6-monatiger Nichtanwendung der Kompetenz oder anlassbezogen bei neuen Bedrohungslagen.

Was ist der Schulungsinhalt für die Personengruppen a, b und c?2025-01-08T16:13:43+01:00

Die Schulungsthemen finden sich unter Punkt 3.3.2 der Grundsätze und die entsprechenden Inhalte im dort angegebenen Dokument auf der Webseite des BSI.

Ist die Schulung per WBT möglich?2025-01-08T16:13:05+01:00

Es bestehen seitens LBA keine Einschränkungen hinsichtlich der Schulung. (Siehe Punkt 3.3.3 der Grundsätze)

Welche Stellen müssen ihr Personal gemäß Nummer 11.2.8 der DVO (EU) 2015/1998 schulen?2025-01-08T16:12:31+01:00

Alle Stellen und Betreiber, die verpflichtet sind die Cybersicherheitsmaßnahmen umzusetzen, müssen ihr Personal nach 11.2.8 schulen.
Beachten Sie dazu insbesondere 3.3 in den Grundsätzen.

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