Mit dem 1. Juli 2019 ist das Sonderkontrollverfahren Geschichte! Diese Art der Kontrolle wurde damals eigentlich geschaffen, um Güter zu kontrollieren, die beim Röntgen einen sog. Dunkelalarm erzeugen, weiter mit dem Sprengstoff-Spurendetektor kontrolliert werden, aber aufgrund des Inhalts nicht geöffnet werden dürfen (Hier gemeint, dass der Inhalt ein Öffnen nicht zulässt und nicht, weil der Versender es nicht möchte oder der Kontrollkraft Erleichterung verschafft werden soll!). Also beispielsweise, Fässer mit flüssigem Inhalt, bei denen eine Probennahme am Inhalt nicht möglich war. Leider wurde diese Genehmigung von dem einen oder anderen doch sehr großzügig angewendet, was nicht im Sinne der Behörde war und auch nicht im Sinne der Luftsicherheit sein sollte. Es wurde also noch einmal seitens der Behörde genau geprüft, auf welcher Grundlage sie diese Genehmigung ausgesprochen hatte und man stellte fest, dass es sich nicht um ein „Sonderkontrollverfahren“, sondern um eine Einschränkung eines verordnungskonformen Verfahrens handelte. Damit war auch die Möglichkeit gegeben, diese Genehmigung wieder zurückzunehmen.

Um kürzlich erfolgte Veröffentlichungen klarzustellen, sei an dieser Stelle erwähnt, dass Fracht und Post nur mindestens durch eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren gemäß Anlage 6-J des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 kontrolliert werden darf:

  • Durchsuchung von Hand
  • Röntgengeräte
  • EDS-Geräte
  • Sprengstoffspürhunde
  • ETD-Geräte
  • Sichtkontrolle
  • Metalldetektoren

Achten Sie bitte darauf, dass Simulationskammern und Sicherheitslagerung schon lange nicht mehr zu den Kontrollmöglichkeiten zählen.

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