Das Luftfahrt-Bundesamt verschickt bereits die ersten Kostenbescheide, da – wie Sie wissen – die Luftsicherheits-Gebührenverordnung mit dem 1.2.2024 in Kraft getreten ist. Allerdings haben die ersten Rechnungen für Verwirrung gesorgt, weil sie nicht ohne größeren Aufwand prüffähig ausgestellt sind.
Die Kostenbescheide haben folgende Spalten:
- Amtshandlung (was wurde gemacht),
- Rechtsgrundlage (wo in der LuftSiGebV steht die Gebühr),
- Anzahl (wie oft ist diese Amtshandlung in Bezug auf den Gebührentatbestand gemacht worden),
- Einzelbetrag (wie hoch ist der Betrag, wenn die Amtshandlung nur einmal gemacht wurde) und
- Gesamtbetrag (wie oft wurde die Amtshandlung gemacht x Einzelbetrag).
Also eigentlich ganz einfach. Dazu kommen noch Auslagen in Form von Kosten für Dienstreisen, aber dazu später.
Auf den Kostenbescheiden, die uns bisher übermittelt wurden, stand bei Anzahl immer „1“ und bei Einzelbetrag immer der Betrag, der auch bei Gesamtbetrag angegeben wurde. Nach unserer Logik müsste bei Anzahl beispielsweise „10“ stehen, wenn der Zeitaufwand mit 15 Minuten 10 x angefallen ist. Bei Einzelbetrag müsste für unser Beispiel dann 14,63 € stehen, wie in der LuftSiGebV unter 17.4.1.2 für 1 x 15 Minuten aufgeführt ist und bei Gesamtbetrag stünden dann 146,30 €.
So, Thema Reisekosten bzw. wie im Kostenbescheid genannt „Auslagen“:
Hier wird beispielsweise im Kostenbescheid angegeben “Dienstreisekosten” und dann in Klammern dazu „Reisezeiten“. Es scheint also, dass das LBA als Dienstreisekosten die Reisezeiten der MA in Rechnung stellt. Als Rechtsgrundlage ist § 1 LuftSiGebV i.V.m. Ziffer 19.1 Geb.- u. Ausl.Verz. angegeben. Auch hier werden Anzahl = 1, eine Summe als Einzelbetrag und die gleiche Summe als Gesamtbetrag. Was sich dahinter genau verbirgt ist nicht klar, weil die referenzierte Ziffer 19.1 lediglich bedeutet „Kosten für Dienstreisen“.
Die Frage ist nun, ob Zeitaufwände Kosten/Auslagen sind?
Unserer Meinung nach – was natürlich keine rechtliche Aussage ist – sind Kosten/Auslagen eigene Kosten, die vom Reisenden verauslagt wurden und zu erstatten sind wie z.B. gefahrenem Kilometer oder Bahnticket, Hotelkosten, Verpflegungsaufwand o.ä., also nicht Reisezeiten.
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