Mit der neuen Mustervorlage für die Sicherheitsprogramme wurde nun auch die Dokumentationspflicht für Schulungsunterlagen erwähnt und damit eingefordert.
Das bedeutet im Einzelnen, dass
- die Echtheit der Schulungsbescheinigungen durch den/die Sicherheitsbeauftragte/n zu überprüfen ist.
- bei Vorlage einer Kopie immer auch das Original einzusehen ist und auf der Kopie „Original lag vor, Kopie gefertigt am… mit Namenszeichen des/r Sicherheitsbeauftragten“ zu vermerken ist.
- bei sog. „print@home-Schulungsbescheinigungen“ die Echtheit mittels des angegebenen Verifizierungsservices festzustellen ist und nach Verifizierung auf der Bescheinigung beispielsweise „Verifizierung erfolgreich überprüft am… mit Namenszeichen des/r Sicherheitsbeauftragten“ vermerken ist.
- die Schulungsnachweise chronologisch ab Einstellung (Erstschulung, Fortbildungen) aufzubewahren sind.
- durch den/die Sicherheitsbeauftragte/n zu überprüfen ist, dass die Personen, die eine Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 absolvieren, auch die „richtigen“ sind und eine etwaige Prüfung von ihnen eigenständig abgelegt wurde.
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