Mitteilung des LBA zu dem Erfordernis eines Antrages bei Vorliegen einer Sicherheitsüberprüfung nach §§ 9, 10 Sicherheitsüberprüfungsgesetz.
Das LBA hat am 27.02.2019 folgendes auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht:
Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf aufmerksam machen, dass für Personal, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, die nachzuweisende Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG allein durch die jeweils zuständigen Luftsicherheitsbehörden der Länder festgestellt werden kann.
Weder § 7 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 LuftSiG (Entfall der Überprüfung bei zumindest gleichwertiger Überprüfung) noch § 7 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 LuftSiG (Entfall der Überprüfung bei SÜ2- oder SÜ3-Unterliegen) stellen eine Ausnahme von der Antragspflicht des Betroffenen nach § 7 Abs. 2 S. 1 LuftSiG dar. Unter den Bedingungen der vorgenannten Rechtsnormen entfällt lediglich die unter § 7 Abs. 1 LuftSiG genannte Überprüfung durch die jeweils zuständige Landesluftsicherheitsbehörde.
Wir bitten Sie daher, sich bei Vorliegen gleichwertiger Überprüfungen oder erweiterter Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz an die für Sie örtlich zuständige Landesluftsicherheitsbehörde zu wenden.
Sollte im Rahmen einer durch das Luftfahrt-Bundesamt durchgeführten Qualitätskontrollmaßnahme ein Nachweis über eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine Entscheidung der zuständigen Landesluftsicherheitsbehörde über die Anwendung des § 7 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 LuftSiG nicht vorgelegt werden können, stellt dies einen Mangel dar
Hiervon betroffen sind die Reglementierten Beauftragten oder Bekannte Versender, die zum Beispiel im Umgang mit radioaktiven Stoffen oder an Transporten von Waffen oder Munition für die Bundeswehr beteiligt sind und eine Sicherheitsüberprüfung Kategorie SÜ 2 oder Kategorie SÜ 3 vorliegt.
Mit der Veröffentlichung hat das LBA klargestellt, dass auch diese Mitarbeiter eine Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragen müssen.