Wir haben uns jetzt noch einmal eingehend mit den LBA Vorgaben für die Fortbildungen für Kontrollpersonal beschäftigt und sehen Handlungsbedarf.

Betroffen sind ausschließlich mehrfach qualifizierte Kontrollpersonen und somit vom LBA zugelassene Ausbilderinnen/Ausbilder, aber auch Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes. Das LBA hat in der Ausbilderinformation 04/2022 darauf hingewiesen, dass es ab 2023 für jede Qualifikation von Kontrollpersonal die vollumfängliche Fortbildung fordert. Bisher wurden, wie in den Ländern auch, für Mehrfachqualifikationen verkürzte Fortbildungen akzeptiert, wenn der Kontrollperson bereits gleiche Themen in einer Fortbildung vermittelt wurden. Das soll jetzt für die Personen/Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des LBA (als Insellösung, die Ländern verfahren so nicht) nicht mehr möglich sein.

Als Beispiel sei hier eine Kontrollperson für Fracht genannt, die mit 22 UE jährlich fortzubilden ist und gleichzeitig die Qualifikation 11.2.3.1b, 11.2.3.3, 11.2.3.4 und 11.2.3.5 (Fortbildungsdauer gesamt 50 UE/Jahr) besitzt. Diese Konstellation ist bei einigen unserer Kunden nicht unüblich. Gesamt wären also jährlich 72 UE Fortbildung erforderlich. Würden Themen, die bereits in einer Fortbildung vermittelt wurden wegfallen, würde sich die Fortbildungsdauer für dieses Beispiel um 26 UE verkürzen.

Mit der jetzigen Verpflichtung muss sich die im Beispiel genannte Kontrollperson beispielsweise 5 x die Themen Sicherheitskultur und soziale Kompetenzen anhören.

LBA zugelassene Ausbilder haben somit das Problem, nicht mehr gebucht zu werden, weil der von ihnen angebotene Umfang der Schulungen deutlich höher sein muss und notwendigerweise auch teurer. Ein vom Land zugelassener Ausbilder hat dieses Problem nicht.

Bei meinem oben genannten Beispiel wäre es für ein Unternehmen also sinnvoll, sich für Fracht den vom LBA zugelassenen Ausbilder zu buchen und für die weiteren Themen sucht man sich einen vom Land zugelassenen Ausbilder. Was für ein Irrsinn.

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