Unsere Frage lautete:
Ist ein Gerät für den Einsatz an einem anderen Standort – nur kurzfristig wie z.B. beim “mobilen Sniffen“ – von dem empfangenden regB an seinem Standort zulassungspflichtig?
Die Antwort des Luftfahrt-Bundesamtes ist folgende:
Ja, gemäß § 10a Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz muss Sicherheitsausrüstung von der Luftsicherheitsbehörde für die konkrete Verwendung am Einsatzort zugelassen sein. Im Falle eines Einsatzes von ETD-Geräten ist ein Standortwechsel und der jeweilige Einsatzort keineswegs trivial. Es können durchaus verschiedene Randbedingungen an den Standorten vorherrschen, die den effektiven Einsatz eines solchen Gerätes negativ im Sinne der Luftsicherheit beeinflussen.
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