Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit einem Schreiben an die Beteiligten der sicheren Lieferkette für Fracht/Post klargestellt, wer eine Schulung nach 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 benötigt und wer nicht. Das hat etwas für Verwirrung gesorgt, aber wir klären gern auf.
Alle Personen mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht und Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und Personen, die Sicherheitskontrollen für Luftfracht und Luftpost durchführen, müssen eine Schulung nach 11.2.3.9 absolviert haben. So ist es und so bleibt es.
Aber: Personen, die Zugang zu einem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereiches auf einem Flughafen und bereits eine andere Schulung absolviert haben, benötigen nicht noch zusätzlich eine Schulung nach 11.2.3.9. Einzige Ausnahme gilt für Personen, die im sensiblen Bereich eines Flughafens tätig sind und dort Sicherheitskontrollen an Fracht/Post durchführen.
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