Mit einer erneuten Ausbilderinformation (5.) vom 18.05.2020 wurden die sofort gültigen Verfahrensweisen veröffentlicht.

Für die Schulungen/Fortbildungen der

  • Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
  • Ziffern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
  • Ausbilderinnen und Ausbilder

gilt im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes eine bis zum 18.08.2020 verlängerte Gültigkeit – auch ohne Fortbildung. Es handelt sich jedoch nur um die Schulungen, deren Gültigkeit im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 18.08.2020 regulär geendet hätten.

Das LBA rät jedoch, dass trotz der gewährten Verlängerung der Fortbildungsfrist schnellstmöglich eine Fortbildung absolviert werden sollte, z. B. in Form eines Webinars oder eines Präsenzunterrichts (soweit möglich). Hierdurch kann vermieden werden, dass durch einen starken gleichzeitigen Bedarf an Fortbildungen zum Ablauf der Verlängerungsfristen eine Fortbildung nicht zeitgerecht absolviert werden kann.

Achten Sie bitte darauf, dass die Kontrollpersonen, die ihre Bilderkennungsschulungen nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, eine Leistungsüberprüfung absolvieren müssen.

Die Entscheidung für Personen, die nach einer bereits erfolgten Erstschulung nicht innerhalb von sechs Monaten geprüft werden konnten, steht noch aus. Darüber soll nach der Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebes entschieden werden.

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Telefon 0531-180538-0
Mail info@awias.com

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