Am 27. März 2025 sind die europäischen Durchführungsverordnungen
(EU) 2025/20, 2025/21, 2025/22, 2025/23 sowie 2025/24 zur sicheren Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten in Kraft getreten.
Insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2025/23 vom 19. Dezember 2024 legt Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 fest – mit Fokus auf die Anforderungen an die behördliche Aufsicht über Bodenabfertigungsdienste sowie an die Organisationen, die diese Dienste erbringen.
Laut Veröffentlichung auf den LBA Internetseiten, beabsichtigt das BMV, das Luftfahrt-Bundesamt gemäß Artikel 3 der VO (EU) 2025/23 als zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zu benennen.
Damit gilt künftig, dass alle Bodenabfertigungsorganisationen mit Hauptgeschäftssitz in Deutschland ihre Erklärung gemäß ORGH.DEC.100 Anhang I zu VO (EU) 2025/20 an das LBA richten müssen.
Alle Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste gemäß Artikel 2 der (EU) 2025/20 auf einem oder mehreren Flugplätzen im Anwendungsbereich der (EU) 2018/1139 erbringen, sind verpflichtet:
Ab dem 27. März 2027
Abgabe einer Erklärung gemäß ORGH.DEC.100 Anhang I zu VO (EU) 2025/20
→ an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptgeschäftssitz befindet.
Ab dem 27. März 2028
Beginn der fortlaufenden betrieblichen Aufsicht durch die zuständige Behörde.
Formular zur Abgabe der Erklärung
Unternehmen, die bereits wissen, dass sie vom Regelungsumfang betroffen sind, werden gebeten, für die Abgabe der Erklärung das offizielle Excel-Formblatt gemäß ORGH.DEC.100 Anhang I zu VO (EU) 2025/20 zu verwenden, zu finden auf den LBA Internetseiten.
Die vollständig ausgefüllte Erklärung ist dann zu senden an: 📧 groundhandling@lba.de
Alternativ kann die Erklärung selbstverständlich auch postalisch an das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt werden.
Empfehlung: Auch wenn die Frist zur verpflichtenden Abgabe erst im März 2027 greift, empfiehlt sich eine frühzeitige interne Prüfung der eigenen Organisationsstruktur, Compliance-Prozesse und Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die künftig beginnende behördliche Aufsicht.
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