Zwar hat der Bundesrat die Luftsicherheits-Gebührenverordnung am 15.12.2023 verabschiedet, aber er hat gegen eine drastischen Erhöhung ab Februar 2024 sein Veto eingelegt:

Drucksache 560/23

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 8 (Anlage 1 Nummer 2.1.1 bis 2.1.3 – neu – LuftSiGebV)

In Artikel 1 Nummer 8 Anlage 1 sind die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 durch folgende Nummern zu ersetzen:

„2.1.1       bis zum 31.12.2024                            4,50 bis 10

2.1.2        vom 1.1.2025 bis 31.12.2027              4,50 bis 15

2.1.3        ab dem 1.1.2028                                4,50 bis 20“

Begründung:

Der Bundesrat unterstützt die von der Bundesregierung vorgesehene Anhebung des Gebührenrahmens zum jetzigen Zeitpunkt nicht im vorgesehenen Umfang.

Mit der Änderung sollen die schädlichen Auswirkungen einer Anhebung des Gebührendeckels für den Luftverkehrsstandort Deutschland abgemildert werden. Das Wiederanlaufen des Luftverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland nach der COVID-19-Pandemie ist bislang deutlich hinter den Entwicklungen im europäischen Durchschnitt zurückgeblieben. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die Höhe der hoheitlichen Standortkosten in Deutschland (Gebühren für die Flugsicherung, Luftsicherheitsgebühren, Luftverkehrsteuer), die in Summe erheblich über dem europäischen Durchschnitt liegen. Hieraus ergeben sich gravierende Wettbewerbsnachteile für die Flughäfen in Deutschland und insbesondere für die deutschen Fluggesellschaften sowie höhere Ticketpreise für die Reisenden. Diese Situation würde durch die von der Bundesregierung vorgesehene Anhebung des Gebührendeckels für die Luftsicherheitskontrollen je nach Standort um bis zu 50 Prozent bereits ab dem 1. Februar 2024 noch einmal deutlich verschärft werden.

Die Änderung gibt demgegenüber Flughäfen wie Fluggesellschaften ausreichend Zeit und den erforderlichen Vorlauf für unternehmerische Planungen, die notwendig sind, um sich verlässlich auf einen höheren Gebührenrahmen vorzubereiten. Die Luftverkehrsgesellschaften haben bereits einen Gutteil ihrer Tickets für 2024 verkauft, ohne dass sie in der Lage gewesen wären, höhere Luftsicherheitsgebühren in ihrer Kalkulation zu berücksichtigen, weil hierfür die Rechtsgrundlage fehlte.

Die vom Bundesinnenministerium vorgelegte Verordnung wird also voraussichtlich am 1. Februar 2024 in Kraft treten. Neu ist damit, dass es mit der LuftSiGebV dann Gebührentatbestände für  Leistungen geben wird, die bereits mit der ersten und lange nicht mehr gültigen Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 in Deutschland umgesetzt, aber nicht berechnet wurden wie z.B. die Zulassung reglementierter Beauftragter.

Im Laufe der Jahre wurden dann weitere Genehmigungs- und Zulassungstatbestände durch Verordnungen etabliert, insbesondere die Zulassung und Überwachung im Rahmen der sicheren Lieferkette nach § 9 a LuftSiG. Zukünftig werden dann bekannte Versender, reglementierte Beauftragte, reglementierte Lieferanten und auch Ausbilderinnen/Ausbilder zur Kasse gebeten.

Zwar hat der Bundesrat die Luftsicherheits-Gebührenverordnung am 15.12.2023 verabschiedet, aber er hat gegen eine drastischen Erhöhung ab Februar 2024 sein Veto eingelegt:

Drucksache 560/23

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 8 (Anlage 1 Nummer 2.1.1 bis 2.1.3 – neu – LuftSiGebV)

In Artikel 1 Nummer 8 Anlage 1 sind die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 durch folgende Nummern zu ersetzen:

„2.1.1       bis zum 31.12.2024                            4,50 bis 10

2.1.2        vom 1.1.2025 bis 31.12.2027              4,50 bis 15

2.1.3        ab dem 1.1.2028                                4,50 bis 20“

Begründung:

Der Bundesrat unterstützt die von der Bundesregierung vorgesehene Anhebung des Gebührenrahmens zum jetzigen Zeitpunkt nicht im vorgesehenen Umfang.

Mit der Änderung sollen die schädlichen Auswirkungen einer Anhebung des Gebührendeckels für den Luftverkehrsstandort Deutschland abgemildert werden. Das Wiederanlaufen des Luftverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland nach der COVID-19-Pandemie ist bislang deutlich hinter den Entwicklungen im europäischen Durchschnitt zurückgeblieben. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die Höhe der hoheitlichen Standortkosten in Deutschland (Gebühren für die Flugsicherung, Luftsicherheitsgebühren, Luftverkehrsteuer), die in Summe erheblich über dem europäischen Durchschnitt liegen. Hieraus ergeben sich gravierende Wettbewerbsnachteile für die Flughäfen in Deutschland und insbesondere für die deutschen Fluggesellschaften sowie höhere Ticketpreise für die Reisenden. Diese Situation würde durch die von der Bundesregierung vorgesehene Anhebung des Gebührendeckels für die Luftsicherheitskontrollen je nach Standort um bis zu 50 Prozent bereits ab dem 1. Februar 2024 noch einmal deutlich verschärft werden.

Die Änderung gibt demgegenüber Flughäfen wie Fluggesellschaften ausreichend Zeit und den erforderlichen Vorlauf für unternehmerische Planungen, die notwendig sind, um sich verlässlich auf einen höheren Gebührenrahmen vorzubereiten. Die Luftverkehrsgesellschaften haben bereits einen Gutteil ihrer Tickets für 2024 verkauft, ohne dass sie in der Lage gewesen wären, höhere Luftsicherheitsgebühren in ihrer Kalkulation zu berücksichtigen, weil hierfür die Rechtsgrundlage fehlte.

Die vom Bundesinnenministerium vorgelegte Verordnung wird also voraussichtlich am 1. Februar 2024 in Kraft treten. Neu ist damit, dass es mit der LuftSiGebV dann Gebührentatbestände für  Leistungen geben wird, die bereits mit der ersten und lange nicht mehr gültigen Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 in Deutschland umgesetzt, aber nicht berechnet wurden wie z.B. die Zulassung reglementierter Beauftragter.

Im Laufe der Jahre wurden dann weitere Genehmigungs- und Zulassungstatbestände durch Verordnungen etabliert, insbesondere die Zulassung und Überwachung im Rahmen der sicheren Lieferkette nach § 9 a LuftSiG. Zukünftig werden dann bekannte Versender, reglementierte Beauftragte, reglementierte Lieferanten und auch Ausbilderinnen/Ausbilder zur Kasse gebeten.

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