Am 06.07.2023 wurde die neue Luftsicherheitsschulungsverordnung (LuftSiSchuV) verabschiedet und mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 21.07.2023 und einer Übergangsfrist von einem Tag hat diese am 22.07.2023 Gültigkeit erlangt.
In einigen Punkten konnten die Verbände anlässlich einer mündlichen Anhörung im BMI zwar noch Verbesserungen erreichen, aber der „große Wurf“ blieb jedoch aus. Der BDLS berichtet, dass es – nach ihrer Erkenntnis – zeitnah eine Evaluierung zu den Erfahrungen mit der neuen Verordnung geben soll.
Mit dieser nun gültigen LuftSiSchulV werden die Anforderungen insbesondere für das Luftsicherheitskontrollpersonal und die zugelassenen Ausbilderinnen und Ausbilder deutlich erhöht.
Noch ausstehend für die vom LBA zugelassenen Ausbilder sind die Lehrpläne, da beispielsweise eine Verdoppelung der Unterrichtseinheiten nicht zwangsläufig eine Verdoppelung der Unterrichtseinheiten je Thema bedeutet. Das LBA hatte ja im Rahmen von Ausbilderveranstaltungen darauf hingewiesen, dass das modulare Schulungssystem „eingestampft“ wird und statt dessen sog. Musterlehrpläne (wie wir sie auch aus früheren Zeiten kennen) je Schulung herausgegeben werden.
Bestehende Schulungen, Zertifizierungen von Kontrollpersonen und Ausbilderzulassungen bleiben für die Dauer ihrer Laufzeit gültig.
Hier auszugsweise ein paar grundsätzliche Festlegungen:
- Schulungen sind weiterhin grundsätzlich nur in deutscher und englischer Sprache erlaubt.
- Für Schulungen in anderen Sprachen besteht die Möglichkeit, einen amtlich vereidigten Dolmetscher hinzuzuziehen.
- Schulungszertifikate aus anderen EU-Staaten werden anerkannt.
- Über den Inhalt einer Fortbildung aufgrund der 6-monatigen Nichtanwendung von Kompetenzen entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall.
- Bei Verletzung einer Fortbildungspflicht darf die entsprechende Tätigkeit erst wieder ausgeübt werden, wenn eine Fortbildung im Umfang der versäumten Fortbildung absolviert wurde.
- Die Schulung für Sicherheitsbeauftragte gemäß 11.2.5 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 wurde auf 40 UE zzgl. Lernerfolgskontrolle angehoben.
- Die Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte erhöht sich auf 10 UE innerhalb von 5 Jahren und hat neben 8 UE Theorie nun auch 2 UE praktische Anteile.
- Der Schulungsumfang für Kontrollpersonal Fracht/Post mit Technik erhöht sich auf 200 UE, ohne Technik auf 150 UE. Kontrollpersonal, das ETD bedient, wird als Personal mit Technik eingestuft.
- Die erforderlichen physischen und mentalen Fähigkeiten von Luftsicherheitskontrollpersonal (11.2.3.2) müssen künftig im Vorfeld und dann alle drei Jahre durch eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen werden. Welche Untersuchung das ist, muss noch bekannt gegeben werden.
- Die jährliche theoretische Fortbildung erhöht sich auf 38 UE für LSKP mit Technik und auf 22 UE für LSKP ohne Technik.
- Für die Zulassung als Ausbilder/Ausbilderin ist teilweise nachzuweisen:
-
- didaktischen Fähigkeiten,
- praktische Ausübung der Tätigkeit in der entsprechenden Personalkategorie für die die Zulassung gelten soll,
- Ausbildung für Ausbilder in der jeweiligen Personalkategorie,
- Lehrprobe vor der jeweiligen Luftsicherheitsbehörde,
- jährlich Fortbildungen zur den jeweiligen Personalkategorien.
Unsere Internetseiten werden auch hinsichtlich der offenen Termine in Kürze angepasst. Sollten Sie sich bereits angemeldet haben, kommen wir auch noch gesondert auf Sie zu.
Sollten Sie die gesamte Verordnung lesen wollen, finden Sie diese als Download unter folgendem Link: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/193/VO.html
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