Die DVO (EU) 2019/103 vom 23. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sagt aus, dass ab dem 31.12.2020 die Zeiträume für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verkürzt werden.
„Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen, oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, oder die unbegleiteten Zugang zu Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, müssen eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen ist.“
Die Erklärung, was eine „erweiterte“ oder eine „normale“ Zuverlässigkeitsüberprüfung ist, finden Sie unter 11.2.7 b):
„einer Wiederholung in regelmäßigen Abständen, die bei erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen zwölf Monate und bei normalen Zuverlässigkeitsüberprüfungen drei Jahre nicht überschreiten dürfen.“
Auch, wenn das Inkrafttreten erst für Ende 2020 vorgesehen ist, sollten Sie sich dann bereits vorbereiten und Ihre Datenbanken schon heute entsprechend anpassen! In welche Zeitspanne Ihr Personal gehört, muss allerdings noch von den Behörden bekannt gegeben werden.
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