Die neue DVO (EU) 2019/103 zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998 birgt u.a. einige Notwendigkeiten für Behörden und Unternehmen in der Luftsicherheit. Bevor es „ans Eingemachte“ geht, werden zunächst im Kapitel 11 des Anhangs die Nummern 11.0.8 und 11.0.9 angefügt, die bereits einen Hinweis geben:
11.0.8
Für die Zwecke des Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Radikalisierung“ das Phänomen extremistischer Sozialisierung von Menschen, die Standpunkte, Anschauungen und Ideen vertreten, die zu Terrorismus führen könnten.
11.0.9
… berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der Zuverlässigkeit einer Person … mindestens
- die strafbaren Handlungen … und
- die terroristischen Straftatbestände …
Zukünftig wird es also Zuverlässigkeitsüberprüfungen geben, deren Gültigkeit auf 1 Jahr (erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung) für folgende Personen beschränkt wird:
- Personen, die Kontrollen durchführen,
- Personen, die Zugangskontrollen durchführen und
- Personen, die andere Sicherheitskontrollen durchführen.
Wenn diese o.g. Personen diese Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen jedoch nicht in Sicherheitsbereichen von Flughäfen durchführen oder
- die Verantwortung für diese Kontrollen übernehmen sollen oder
- unbegleiteten Zugang zu Luftfracht/-post, Bordvorräte und Flughafenlieferungen, Post und Material von Luftfahrtunternehmen haben, die erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden,
dann müssen sie entweder der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung, mit der kurzen Gültigkeit oder einer normalen Zuverlässigkeitsüberprüfung (mit 3 jähriger Gültigkeit) unterzogen werden. Die Entscheidung darüber treffen die zuständigen Behörden!
Erweitert bedeutet in dem Fall nicht nur die verkürzte Gültigkeit, sondern auch ein zusätzlicher Prüfpunkt, nämlich
„Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein können.“
Diese o.g. Vorbereitungen gelten für alle Unternehmen in der Luftsicherheit als verbindlich, sind jedoch zukünftig noch durch weitere Maßnahmen zu verstärken. So schreibt 11.1.11 folgendes vor:
„Zur Bekämpfung der Bedrohung durch Insider muss das Sicherheitsprogramm der in den Artikeln 12, 13 und 14 der VO (EG) Nr. 300/2008 genannten Betreiber und Stellen unbeschadet der einschlägigen Schulungsinhalte und Kompetenzen des Personals gemäß Nummer 11.2 geeignete interne Bestimmungen und damit zusammenhängende Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur umfassen.“
Im Weiteren sind Inhalte für diverse Schulungen zu erweitern, z.B. 11.2.3.9
„Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen.“
Die o.g. Erfordernisse treten ab dem 31. Dezember 2020 in Kraft!
Das Thema „Innentäter“ und ein Verfahren „Wie kann ich mich als Unternehmen vorbereiten, um einen sicheren Prozess zu etablieren (auch im Sicherheitsprogramm)“, nehmen wir zum Anlass für eine Podiumsdiskussion mit Experten auf unseren AWiAS Aviation Days im September 2019. Nähere Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten unter www.awias.com.