Denken Sie bitte an die Erfordernisse hinsichtlich Schulungen aus 11.4.3 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998! Es werden hier keine Ausnahmen seitens der Behörden gewährt, auch nicht bedingt durch Kurzarbeit etc.
Personen, die die in Nummer 11.2 aufgeführten Aufgaben durchführen, jedoch andere als die in Nummer 11.4.1 und 11.4.2 genannten, müssen sich Fortbildungen in geeigneten Intervallen unterziehen, die eine Aufrechterhaltung der Kompetenzen und eine Aneignung neuer Kompetenzen entsprechend den Sicherheitsentwicklungen gewährleisten.
Fortbildungen sind durchzuführen
a) bezüglich Kompetenzen, die bei der ersten Grundausbildung, der spezifischen Schulung und der Schulung des Sicherheitsbewusstseins erworben wurden, und erfolgen mindestens einmal alle fünf Jahre, oder — wenn die Kompetenzen über 6 Monate nicht angewandt wurden — vor der Wiederaufnahme der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten…
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