Begleitdokumente i. S. d. Ziffer 6.3.2.5. i. V. m. den Ziffern 6.3.2.6. und 6.3.2.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 können immer erst nach der erfolgreichen Durchführung aller erforderlichen Sicherheitskontrollen gefertigt und an einen anderen reglementierten Beauftragten übermittelt werden. Das bedeutet beispielsweise, dass die Fertigstellung und Übermittlung von Begleitdokumenten z.B. an einen Lagerhalter erst nach der Anlieferung der Sendung am Lager zulässig ist.
Der dokumentierte Zeitpunkt der Statusvergabe kann damit immer erst nach den im Rahmen der Annahme erforderlichen und erfolgreich durchgeführten Sicherheitskontrollen liegen.
Diese Information vom LBA vom 02.12.2021 sagt weiter: Bei derzeit bestehenden Verfahren besteht eine Übergangsfrist von 6 Monaten, in der ein anderes Verfahren zu implementieren und im Luftfrachtsicherheitsprogramm zu beschreiben ist.
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