Zur Zeit müssen Fortbildungsprogramme für die Personengruppen 11.2.3.1b, 11.2.3.2, 11.2.3.3, 11.2.3.4, 11.2.3.5 und 11.2.5 im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes vor Durchführung genehmigt werden. Ab dem 1.1.2020 entfällt diese Regelung! Stattdessen werden auf den Internetseiten der Behörde verbindliche Inhalte für die Fortbildungen der vorgenannten Personengruppen vorgegeben, die vom Ausbilder umzusetzen sind.
Achtung: Gilt nicht für die Ausbildung von Ausbildenden. Diese Programme sind weiterhin zur Anerkennung dem LBA vorzulegen.
Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Mail:
Telefon 0531-180538-0
Mail info@awias.com
Teilen Sie diese News via
Mehr Neuigkeiten
AWiAS Aviation Days 2026: Zwei Tage voller Fachwissen, Austausch und Perspektiven für die Luftsicherheit
Die Vorfreude steigt! Am 9. und 10. Juni 2026 finden die AWiAS Aviation Days [...]
Uihuihuih – Luftsicherheit für Kenner
Es gibt viele Begriffe, die man vermutlich nur versteht, wenn man in der Luftsicherheit [...]
Wenn Ausbildung ein Leben lang wirkt – die Geschichte von Dea
Manche Geschichten zeigen eindrucksvoll, was hinter unserer täglichen Arbeit steckt. Diese hier gehört eindeutig [...]
Änderungen am Sicherheitsprogramm? Warum auch das Cybersicherheitsprogramm angepasst werden muss
Denken Sie bei Änderungen am Sicherheitsprogramm, auch das Cybersicherheitsprogramm an die neuen Grundsätze zur [...]
Immer die Nummer 1.
Erhalten Sie aktuelle Nachrichten zum Thema Luftsicherheit als Erstes!











