Zur Zeit müssen Fortbildungsprogramme für die Personengruppen 11.2.3.1b, 11.2.3.2, 11.2.3.3, 11.2.3.4, 11.2.3.5 und 11.2.5 im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes vor Durchführung genehmigt werden. Ab dem 1.1.2020 entfällt diese Regelung! Stattdessen werden auf den Internetseiten der Behörde verbindliche Inhalte für die Fortbildungen der vorgenannten Personengruppen vorgegeben, die vom Ausbilder umzusetzen sind.
Achtung: Gilt nicht für die Ausbildung von Ausbildenden. Diese Programme sind weiterhin zur Anerkennung dem LBA vorzulegen.
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