Die neue Luftsicherheits-Gebührenverordnung liest sich mit ihren mehr als 120 Seiten nicht ganz so einfach. Um festzustellen, was man zukünftig zu zahlen hat, muss man schon genau einsteigen und eine Reihe von Schätzungen vornehmen. Diese Schätzungen sind den „neuen Gebühren“ geschuldet, bei denen es sich nicht um Rahmen- oder Festgebühren handelt, sondern um die Gebühren, die nach Zeitaufwand erhoben werden.

Auf jeden Fall wurde die LuftSiGebV durch den Bundesrat gezeichnet und es steht, dass sie am 1.2.2024 in Kraft tritt. Da sie aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurde und das für das Inkrafttreten gesetzlicher Grundlagen erforderlich ist, wissen wir nicht, wie es nun weitergeht. Auf jeden Fall wird es kommen – früher oder später.

Neu ist, dass nun nach vielen Jahren zukünftig auch die sog. Stellen (§ 9a LuftSiG) Gebühren und Auslagen für Genehmigungen, Überwachungsmaßnahmen usw. zahlen müssen.

Die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG ist mit 6,00 € bis 211,50 € angegeben. Hier gilt es abzuwarten, welche Gebühr von dem jeweiligen Bundesland erhoben bzw. festgelegt wird.

Damit Sie es besser nachvollziehen können, nehmen wir einmal die Gebühren und Auslagen für Ausbilderinnen und Ausbilder mit dem Beispiel 11.2.3.2 (Kontrollpersonal Fracht/Post) unter die Lupe.

Die LuftSiSchulV wie auch die LuftSiGebV sollten die Qualität und Transparenz verbessern, aber es scheint, dass negative Entwicklungen genau das Gegenteil bewirken könnten.

Die Gebühr für die Erstzertifizierung  beträgt 114,50 €- Hinzu kommt vermutlich (vermutlich deshalb, weil ich es in dem Gebührenverzeichnis nicht finden konnte) eine Gebühr für die Bearbeitung und Bewertung der Antragsunterlagen. Was ich aber finden konnte ist, dass die Abnahme der verpflichtenden Lehrprobe gebührenpflichtig ist – nach Zeitaufwand. Das Luftfahrt-Bundesamt setzt für die Lehrprobe einen Zeitaufwand von ca. 5 Stunden an. Der Stundensatz beträgt je nach Laufbahn für den mittleren Dienst (mD) 58,52 €, für den gehobenen Dienst (gD) 73,51 € und für den höheren Dienst (hD) 92,71 €. Die Lehrprobe wird von mindestens 2 Personen abgenommen. Bei unserem Beispiel nehmen wir für unsere Schätzung eine Person mD und eine Person gD (also 5 x 58,52 € = 292,60 € und 5 x 73,51 € = 367,55 €). Die Gebühr, die man für die Erstzertifizierung als Ausbilder zahlt beträgt somit 114,50 € + (X +) 292,60 € + 367,55 € = 774,65 €  +)

Ist man zertifizierter Ausbilder führt das LBA dann auch Qualitätskontrollen durch, d.h. Schulungen des Ausbilders werden durch LBA MA begleitet. Anders als bei den in der Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden der Länder oder der Bundespolizei, die unter Qualitätskontrollen Stichprobenkontrollen von nur einigen wenigen Stunden durchführen, hat das Luftfahrt-Bundesamt in der Vergangenheit grundsätzlich die gesamte Schulung „kontrolliert“. Das LBA war also bei einer 3-wöchigen Schulung die vollen 3 Wochen mit 2 MA anwesend.

Wie Sie wissen hat sich der Zeitaufwand für die 11.2.3.2 Schulung auf 200 UE (5 Wochen) verdoppelt. Sollte das LBA weiterhin daran festhalten, Schulungen von der ersten bis zur letzten Sekunde hinsichtlich einer Qualitätskontrolle zu begleiten, wird es für den Ausbilder teuer.

Wir rechnen einfach, wieder mit einem mD und einem gD und nehmen pro Tag 8 Zeitstunden an:

8 Std./Tag x 25 Tage (mD) = 11.704,00 € + 8 Std./Tag x 25 Tage (gD) = 14.704,00 € = 26.406,00 €

Zu diesen Gebühren in Höhe von 26.406,00 € kommen dann noch die Kosten für Dienstreisen (Hotel (mindestens 20 Übernachtungen x 2, Verkehrsmittel etc.) und – das wissen wir nicht genau – vermutlich noch Zeitaufwand für eine Vor- und Nachbereitung. Man muss also mit einer Rechnung von mehr als 30.000,00 € rechnen.

Nehmen wir eine 11.2.5 Schulung (5 Tage), dann liegen wir auch bei 5.281,20 € (mD/gD) plus Reisekosten (mindestens 4 Übernachtungen x 2, Verkehrsmittel etc.).

Fatal ist, dass als Rechnungsempfänger die/der zertifizierte Ausbilderin/Ausbilder gilt. Eine Kostenübernahme ist nicht möglich. Sind diese angestellt, wie z.B. bei uns, ist auch dann eine Kostenübernahme nicht möglich. Das wurde den Ausbildern seitens LBA mitgeteilt. Warum, erschließt sich uns nicht, zumal es auch für die Gebühren der Prüfung des Kontrollpersonals möglich ist.

Wir sind uns mit den Marktbegleitern, mit denen wir darüber gesprochen haben, einig, dass das, was da auf uns zukommt, völlig undurchsichtig ist und wirtschaftlich nicht kalkulierbar. Ausbilderinnen/Ausbilder für 11.2.3.2 und 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 sind an das LBA gebunden, aber zu vermuten ist, dass Luftsicherheitsausbilder für die andern Kategorien versuchen werden, eine Zertifizierung bei den Länderbehörden zu beantragen. Andere wiederum werden ihre Zertifizierung auslaufen lassen.

Egal wie man es dreht und wendet, das Angebot für Schulungen in dem Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes wird drastisch abnehmen, sollte keine Anpassung erfolgen.

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