Hier eine News zu der aktuellen neuen EU-Verordnung DVO (EU) 2022/1174, die wiederum die DVO (EU) 2015/1998 ändert oder ergänzt. Wir haben auszugsweise nur einige Punkte herausgestellt. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass für Sie zum Zwecke der Anpassung Ihrer Prozesse und Verfahren das Studieren der gesamten Verordnung bzw. der für Sie relevanten Kapitel – unerlässlich ist.

Bevor wir aber von den Änderungen berichten, wollen wir uns zunächst damit beschäftigen, wann diese Änderungen in Kraft treten. Die Festlegungen dazu sind äußerst verwirrend.

Das Amtsblatt der Europäischen Union hat in der Kopfzeile das Datum 8.7.2022, die Verordnung ist unterzeichnet mit Datum 7.7.2022.

Artikel 2 besagt dann, dass

  • die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, aber
  • ab dem 1.7.2022 gilt.

Das verstehe wer will…

Artikel 2 besagt dann noch etwas, bei dem klar ist, ab wann es gilt: Die Nummern 32 und 38 des Anhangs gelten ab dem 1. Januar 2023.

Neue DVO (EU) 2022/1174

Nun auszugsweise zu den Änderungen/Ergänzungen:

Der Nummer 1.1.2.2 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 wird ein Absatz angefügt, der weitestgehend besagt, dass Personen, die eine Sicherheitsdurchsuchung in anderen Bereichen als denen durchführen, die von aussteigenden Fluggästen genutzt werden, die nicht nach den gemeinsamen Grundstandards kontrolliert werden, müssen gemäß 11.2.3.1, 11.2.32, 11.2.3.3, 11.2.3.4 oder 11.2.3.5 geschult werden.

Folgende Fassung 1.4.4.2. Überprüfte Fahrzeuge, die sensible Teile von Sicherheitsbereichen zeitweise verlassen, können bei ihrer Rückkehr von der Überprüfung ausgenommen werden, sofern sie unter ständiger Beobachtung durch ermächtigte Personen standen und somit hinreichend sichergestellt ist, dass keine verbotenen Gegenstände in die Fahrzeuge eingebracht wurden.

Angefügt wird 1.5.5. Für den Umgang mit nicht identifiziertem Gepäck und verdächtigen Gegenständen werden im Einklang mit einer von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten oder genehmigten Sicherheitsrisikobewertung Verfahren festgelegt.

5.4.2 enthält neuen angefügten Absatz. Ein Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die Beförderung von Feuerwaffen im aufgegebenen Gepäck erst zulässig ist, wenn eine befugte und ausreichend qualifizierte Person festgestellt hat, dass sie nicht geladen sind. Solche Feuerwaffen sind an einem Ort zu verstauen, der während des Fluges für keine Person zugänglich ist.

Änderungen/Ergänzungen Kapitel 6 – Fracht/Post:

Generell ist festzustellen, dass sämtliche Festlegungen zu „geschäftlichen Versendern“ entfallen.

6.1.1. Buchstabe c wird gestrichen.

  1. c) die Sendungen wurden von einem geschäftlichen Versender den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt und werden nicht an Bord eines Passagierflugzeugs befördert, oder

Ergänzt wird 6.1.3. Ein reglementierter Beauftragter, der eine Sendung aufgrund hohen Risikos zurückweist, muss sicherstellen, dass die Sendung und die Begleitunterlagen als Fracht und Post mit hohem Risiko gekennzeichnet sind, bevor die Sendung an die Person zurückgesandt wird, die die Stelle vertritt, die die Sendung übergibt. Eine solche Sendung darf nicht in ein Luftfahrzeug verladen werden, außer wenn sie von einem anderen reglementierten Beauftragten gemäß Nummer 6.7 behandelt wurde.

Und jetzt wird’s interessant:

Folgende Fassung 6.3.2.9 Unterabsatz 1 ist bis spätestens 1. Januar 2023 umzusetzen:

Ein reglementierter Beauftragter stellt sicher, dass alle Mitarbeiter gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und entsprechend dem einschlägigen Aufgabenprofil geschult werden. Für die Zwecke der Schulung gelten Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, als Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben.

Gleiches gilt dann für 6.4.2.1 b:

  1. b) alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, und alle Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und haben eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9 erhalten. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben;

Nummer 6.5 gilt für zugelassene Transporteure, jedoch findet man in dieser Verordnung noch keine Bestimmungen. Erwähnt wird er jedoch an einer Stelle, 6.6.1.1. c) 3. Absatz: Als Alternative zu Unterabsatz 1 Buchstabe c kann der Transporteur dem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender, für den er die Beförderung durchführt, den Nachweis erbringen, dass er von einer zuständigen Behörde zertifiziert oder zugelassen wurde.

Nummer 8.1.5.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

  1. b) gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Bordvorräten eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Vorräten erhalten. Darüber hinaus gewährleisten sie, dass Personen, die Kontrollen von Bordvorräten durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.3 erhalten und dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen in Bezug auf Bordvorräte durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten…

Nummer 9.1.4.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

  1. b) gewährleistet, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten, Darüber hinaus gewährleisten sie, dass Personen, die Kontrollen von Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.3 erhalten und dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen in Bezug auf Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten…

Nummer 11.2.3.9 Einleitungssatz: Die Schulung von Personen mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht und Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und von Personen, die Sicherheitskontrollen für Luftfracht und Luftpost, aber keine Kontrollen (Screening) durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

11.2.3.11 wird für die Festlegung erforderlicher Kompetenzen (und somit Schulungsinhalte) für Flug- und Kabinenbesatzungen neu angefügt.

12.9.1.7 enthält die Fassung: Ein Sprengstoffspürhunde-Team wird von oder im Namen der zuständigen Behörde gemäß den Anlagen 12-E und 12-F des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zugelassen. Die zuständige Behörde kann den Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats geschult und/oder zugelassen wurden, gestatten, sofern sie mit der Zulassungsbehörde gemäß Anlage 12-P zu diesem Anhang die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten förmlich vereinbart und so gewährleistet hat, dass alle Anforderungen des Kapitels 12.9. dieses Anhangs erfüllt werden. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung liegt die volle Verantwortung für die Erfüllung aller Anforderungen in Kapitel 12.9 dieses Anhangs bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Sprengstoffspürhunde-Team eingesetzt wird.

Und in 11.9.3.2 heißt es, dass der Inhalt der Schulungskurse von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden muss. Die theoretische Schulung des Hundeführers muss die Bestimmungen des Kapitels 11.2 für die Kontrolle des spezifischen Bereichs bzw. der spezifischen Bereiche umfassen, für den/die das Sprengstoffspürhundeteam zugelassen ist.“

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