Ein reglementierter Beauftragter stellt in seinem Luftfrachtsicherheitsprogramm auch die Kontrollmethoden dar, die er anwenden will. Wird sein LFSP dann vom LBA genehmigt, umfasst die Genehmigung auch die Kontrollmethoden. Es handelt sich hierbei zunächst generell nur um die Durchführung von Kontrollen, nicht die Kontrolltechnik, die er dafür nutzen will.

Für die Technik benötigt der regB weitere Zulassungen, d.h. er hat gegenüber der Behörde die jeweiligen Geräte mit Seriennummern und Datenblättern nachzuweisen. Für jedes von ihm eingesetzte Gerät muss er also die LBA-Zulassung vorzeigen können, wenn er es für Kontrollen einsetzen will.

Darf ein zugelassenes Gerät also nur standortbezogen genutzt werden oder darf es – weil es ja zugelassen ist – auch an anderen Standorten eingesetzt werden? Wir brauchen nicht darauf hinweisen, dass es sich beim „empfangenden“ regB selbstverständlich um einen aktiven regB-Standort handeln muss, der wiederum in seinem LFSP generell die Kontrollmethode ETD verankert hat. Im Weiteren muss er sich die Gerätezulassung einholen. Und der „abgebende“ regB muss einen längerfristigen Standortwechsel beim LBA anzeigen, damit die LBA-Aufsicht sich regelmäßig vom ordnungsgemäß funktionstüchtigen Zustand des Gerätes überzeugen kann.

Also: Muss jeder Standort, bei dem ein zugelassenes Gerät eingesetzt wird, eine standortbezogene Zulassung vorweisen können? Wir haben diese Frage an das Luftfahrt-Bundesamt weitergereicht, um hier Klarheit zu bekommen.

Sicherlich ist zu berücksichtigen, dass Geräte an verschiedenen Standorten unterschiedlich reagieren könnten. Um diesen Aspekt dann aber auch konsequent zu berücksichtigen, dürfte der Platz eines Gerätes aber auch innerhalb eines Standortes nie geändert werden.

Wie Sie wissen bieten wir unseren Kunden den Einsatz unseres (mobilen) ETD an. Die von uns eingesetzten Sniffer haben selbstverständlich eine LBA-Zulassung. Es handelt sich beim mobilen Sniffen um kurzfristige Einsätze, die nur wenige Stunden beanspruchen. Sollte also eine standortbezogene Zulassung erforderlich sein, muss jeder unserer Kunden eine Zulassung für das Gerät beantragen. Diese Zulassung beinhaltet dann auch, dass das LBA das Gerät an dem jeweiligen Standort abnehmen möchte (und später „beaufsichtigen“). Nehmen wir also an, dass wir bei 10 Kunden mobiles ETD anwenden, bedeutet es, dass das LBA neben unserem Standort 10 weitere besucht, um immer wieder ein und dasselbe Gerät zu überprüfen.

Als gutes Beispiel gegen dieses Vorgehen könnte man den Einsatz von Kontrollkräften heranziehen: Dienstleister setzen Kontrollkräfte bei regB ein. Die regB sind gehalten, sich alle Nachweise der Kontrollkräfte vorlegen zu lassen, um sie bei behördlichen Inspektionen LBA vorweisen zu können. Eine einzelne standortbezogene Genehmigung ist nicht erforderlich. Der behördliche Befähigungsnachweis wäre u.E. hier gleichzusetzen mit der LBA-Zulassung für das Kontrollgerät.

Wir werden Sie informieren, wenn uns eine Antwort vorliegt.

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Telefon 0531-180538-0
Mail info@awias.com

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