In § 35 LuftSiSchulV wurden verschiedene Übergangsregelungen festgelegt. So behandelt beispielsweise Abs. 1 die nach der „alten“ Schulungsverordnung ausgestellten Ausbilderzulassungen. Diese behalten ihre Gültigkeit für die Dauer ihrer Laufzeit, sofern sie nicht vorher widerrufen werden. Erfolgt aber eine Rezertifizierung oder die Erweiterung der Ausbilderzulassung, gelten die Vorgaben der jetzt gültigen Luftsicherheits-Schulungsverordnung.
Abs. 3 besagt, dass Zertifikate von Kontrollpersonen, die vor dem 22.07.23 ausgestellt wurden, weiterhin für die Dauer ihrer Laufzeit die Gültigkeit behalten, es sei denn, sie werden vorher widerrufen.
Dazu passend sagt Abs. 7, dass Kontrollpersonal (und Sicherheitspersonal) als mental und physisch geeignet gilt, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.
Erwähnenswert ist auch Abs. 9, in dem festgeschrieben wurde, dass die Fortbildungsverpflichtungen nach § 22 LuftSiSchulV (Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder), § 27 LuftSiSchulV (Wiederholungsschulung) und § 29 LuftSiSchulV (Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt) spätestens ab dem 1. Januar 2025 umzusetzen sind.
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