Die neue Fassung der Nummer 6.3.2.9 Unterabsatz 1 des Anhangs der DVO (EU) 2022/1174 spricht davon, dass alle Mitarbeiter eines reglementierten Beauftragter gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und entsprechend dem einschlägigen Aufgabenprofil geschult sein müssen. Für die Zwecke der Schulung gelten Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, als Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben.
Bei unseren Kunden (und dann auch bei uns) stellt sich die Frage, sind nur die eigenen Angestellten dieser Regelung unterworfen oder gilt es auch für sonstige Personen, die bei zugelassenen Unternehmen tätig werden. Das Luftfahrt-Bundesamt hat dazu aufgeklärt und man kann es ganz einfach machen – es gilt für alle!
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