Bestandspersonal bitte die Übergangsregelungen beachten!

§ 3 – Schulungsvoraussetzungen – der LuftSiSchulV sagt, dass Luftsicherheitskontrollpersonal und Sicherheitspersonal nach Nummer 11.1.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben verfügen muss und bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen ist.

In § 35 LuftSiSchulV finden wir dazu eine Übergangsregelung, die besagt, dass Luftsicherheitskontroll- und Sicherheitspersonal, dass vor Inkrafttreten der Verordnung Aufgaben im Bereich Luftsicherheit wahrgenommen hat, als im Sinne von § 3 Absatz 2 mental und physisch geeignet gilt, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.

Näheres hinsichtlich Luftsicherheitskontrollpersonal findet sich in der Anlage 1 zur LuftSiSchulV:

(Auszug)

  1. “Die arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit im Sinne von § 3 Absatz 2 ist dem zukünftigen Arbeitgeber entweder durch die betreffende Person oder durch den Arzt vor Ausbildungsbeginn zuzuleiten.

Für Luftsicherheitskontrollpersonal gilt, dass die arbeitsmedizinische Bestätigung spätestens dem Antrag zur Zertifizierung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde beizufügen ist (§ 10 Nummer 3), es sei denn, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal privater Sicherheitsunternehmen beliehen werden soll. In diesem Fall ist die arbeitsmedizinische Bestätigung des Luftsicherheitskontrollpersonals bereits vor Ausbildungsbeginn der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und dem zukünftigen Arbeitgeber vorzulegen.

Die ärztliche Untersuchung umfasst alle zur Prüfung der Geeignetheit notwendigen Untersuchungen. Die Entscheidung darüber, welche Untersuchungen hierfür notwendig sind, liegt im Ermessen des untersuchenden Arztes.”

  1. “Umfang der ärztlichen Untersuchung von Luftsicherheitskontrollpersonal. Die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 stellt über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit und ist mit Beanspruchungen wie

– längeres Stehen, gebückte Haltung, Heben und Tragen von Lasten,
– Wechselschichtdienst mit Nachtarbeit,
– arbeiten unter Zeitdruck und
– sicherheitsempfindlichen Aufgaben mit hoher Verantwortung und Kontrollaufgaben verbunden.
Daher sollte die ärztliche Untersuchung Folgendes beinhalten:
– die Anamnese,
– eine Sehprüfung (entfällt für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.4 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie für Personen, die keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedienen): Visus nach DIN 58220, Teil für die Entfernungen Ferne, 55 cm, 33 cm und Farbensehen nach zwei Testverfahren (Tafelsysteme/Farbtestscheibe),
– eine Hörprüfung: ausreichendes Hören (Audiometrie als Pflichtvorsorgeuntersuchung nach Anhang zur ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) Teil 3 (1) für Tätigkeiten mit Lärmexpositionen, Tabelle 1, Hörtest LL, Testfrequenz 1 – 6 kHz) und
– eine körperliche Untersuchung: Körpergröße und -gewicht, Blutdruck und Herzfrequenz, Auskultation von Herz und Lunge, funktionelle Untersuchung der Wirbelsäule, Einbeinstand links und rechts, Stehversuch nach Romberg, Tretversuch nach Unterberger, Prüfung tätigkeitsbezogener Bewegungsbilder (Gangbild, Hocke/Kniebeuge u. ä.), Urinstatus (z. B.: Combur 10® Schnelltest).

Weitere Untersuchungen sind im Einzelfall nach Ermessen des Arztes oder der Ärztin zu veranlassen.

  1.  Ausschlusskriterien für eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind:

– Sensorium: eingeschränkter Visus (ggf. c.c.) < 0,8 binokular; Einäugigkeit; unzureichendes Farbsehen bei mehr als zwei Fehlern bei Ishihara-/ Velhagentafel oder Panel D 15, unzureichendes Hörvermögen,
– Erkrankungen des Nervensystems und Psychosomatik: cerebrales Anfallsleiden, klinisch auffällige Hirnleistungsschwäche und/oder Kommunikationsstörung, ausgeprägte psychische oder psychisch beeinflusste (psychosomatische) Erkrankungen, Zustand nach Hirnverletzungen, Alkohol-, Suchtmittel- oder Medikamentenabhängigkeit,
– Herz-/Kreislauferkrankungen: Herz-Rhythmus-Störungen von Krankheitswert, sonstige leistungseinschränkende Herzkrankheiten,
– Atemwegserkrankungen: belastungseinschränkende Atemwegserkrankungen,
– Magen-/Darm-Erkrankungen: leistungseinschränkende chronische Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, chronisch aktive Krankheiten der Leber,
– Stoffwechselerkrankungen: Diabetes mellitus (Typ I; Typ II soweit unzureichend eingestellt), sonstige leistungseinschränkende endokrine Störungen,
– Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates: chronisches Wirbelsäulensyndrom, leistungsmindernde chronische Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Bewegungseinschränkungen und Instabilität der großen Gelenke, wesentliche Beeinträchtigungen der Tast- und Greiffunktionen der Hände und
– sonstige Erkrankungen: zum Beispiel maligne Erkrankungen, übertragbare (infektiöse und parasitäre) Krankheiten oder leistungseinschränkendes Über- oder Untergewicht. Im Falle, dass Personen nur Teilaufgaben der in den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben sollen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall Abweichungen von den Ausschlusskriterien genehmigen. Sollte sich zukünftiges Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.3 bis Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Rahmen der ärztlichen Untersuchung nach Ziffer 3 nach Ermessen des Arztes oder der Ärztin als ungeeignet erweisen, darf die betreffende Person die angestrebte Tätigkeit nicht ausüben.

  1. Das Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 muss über die gesamte Dauer seiner Tätigkeit über die vor der Einstellung nachgewiesenen mentalen und physischen Fähigkeiten verfügen, um die betreffenden Aufgaben wahrnehmen zu können. Die ärztliche Untersuchung ist deshalb grundsätzlich alle drei Jahre zu wiederholen. Der untersuchende Arzt ist berechtigt, sofern aus ärztlicher Sicht notwendig, im Einzelfalleine verkürzte Nachuntersuchungsfrist festzulegen.”

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